Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.09.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1991 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der 1954 geborene Kläger war ursprünglich Fahrzeug- und Karosseriebauer, bis er diesen Beruf infolge einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr ausüben konnte. Er wurde im Berufsförderungswerk B. P. … rehabilitiert und bestand 1982 die Verwaltungsprüfung I. Seitdem ist er Verwaltungsangestellter. Als Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg braucht er die Verwaltungsprüfung II, auf die sein Arbeitgeber jedoch keinen Wert legt. Für die Dauer der Teilnahme an einem etwa 2 1/2 Jahre dauernden berufsbegleitenden Lehrgang am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung in B. … vereinbarte der Kläger mit seinem Dienstherrn die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 31 Stunden ohne Gehaltsausgleich. Ein Antrag auf Förderung wurde abgelehnt mit Bescheid vom 12. September 1991, über den nach Rücknahme der Rechtsmittel gegen frühere Bescheide das Landessozialgericht (LSG) auf Klage entschieden hat. Die Klageabweisung wird damit begründet, daß der Besuch des Lehrgangs nicht erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen, weil der Kläger bereits ausreichend eingegliedert sei. Zwar ermögliche § 56 Abs 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auch Hilfen zum beruflichen Aufstieg, jedoch nur dann, wenn sie zur Sicherung des bereits eingetretenen Eingliederungserfolges noch notwendig seien oder die Eingliederung – gemessen am früheren Beruf – nicht erfolgreich sei. Da der Verwaltungsangestellte qualitativ dem Fahrzeug- und Karosseriebauer entspreche und es nicht darauf ankomme, ob der Kläger in seinem früheren Beruf den Aufstieg zum Meister angestrebt habe, fehle es an den Voraussetzungen für eine Aufstiegsförderung (Urteil des LSG vom 12. September 1991).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung richtet sich bei Behinderten die berufliche Förderung in Bezug auf alle Tätigkeiten, für die ein Behinderter geeignet ist, auch dann nach den §§ 56 ff AFG, wenn der Behinderte beruflich bereits eingegliedert ist. Eine Rehabilitation sei erst abgeschlossen, wenn einem Behinderten entsprechend seiner Eignung auch die Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs eingeräumt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des entgegenstehenden Bescheides zu verurteilen, ihm für die Dauer seiner Teilnahme am 22. Angestelltenlehrgang II in B. … ab 16. September 1991 Übergangsgeld, Fahr- und Lehrmittelkosten sowie Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf die allein noch streitigen Leistungen der beruflichen Rehabilitation. Der Anspruch des Klägers scheitert daran, daß bei ihm kein Rehabilitationsbedarf mehr gegeben ist.
Die Rehabilitation dient nach § 1 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG vom 7. August 1974 ≪BGBl I 1881≫) in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl I 1211), die Behinderten auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Der Kläger war und ist Behinderter im Sinne dieser Vorschriften. Seine berufliche Eingliederung ist abgeschlossen, seitdem er als Verwaltungsangestellter tätig ist. Dauerhafte Eingliederung ist schon erreicht, wenn der Behinderte unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit entsprechend seiner Leistungsfähigkeit beruflich eingegliedert ist. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind keine Verfahrensrügen erhoben worden, so daß davon auszugehen ist.
Nach § 11 RehaAnglG und dem insoweit gleichlautenden § 56 AFG (in der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 ≪BGBl I 1532, 1555≫) umfassen die berufsfördernden Leistungen alle Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen; sie alle zielen darauf, den Behinderten hierdurch auf Dauer beruflich einzugliedern. Deshalb richtet sich die Rehabilitation grundsätzlich auf die erstmalige Eingliederung. Solange diese erhalten bleibt, sind weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Droht jedoch die bereits erzielte Eingliederung zu entfallen, muß der Rehabilitationsträger erneut tätig werden. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht auf frühere Rechtsprechung zur wiederholten Kraftfahrzeughilfe (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nr 16).
Auch wenn § 56 Abs 1 Satz 3 AFG ausdrücklich anordnet, daß Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden können, bedeutet dies nicht, daß ein Behinderter Zeit seines Lebens rehabilitationsbedürftig bleibt. Diese Vorschrift begegnet dem denkbaren Einwand von Rehabilitationsträgern, daß bestimmte Tätigkeitsbereiche, für die ein Behinderter nach Eignung und Leistung durchaus in Betracht käme, in denen es auch genügend behinderungsgerechte Arbeitsplätze gibt, allein deshalb aus dem Rahmen der Rehabilitation ausscheiden, weil der erreichbare Berufsstatus den früheren überschreitet. Die Vorschrift besagt jedoch nicht, daß der Zweck der beruflichen Rehabilitation, nämlich die dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben, bei Aufstiegswillen der Behinderten erweitert ist. Ein Behinderter kann die berufliche Förderung nicht allein deshalb beanspruchen, weil er den Status eines Behinderten hat, sondern nur so lange, wie ein Rehabilitationsbedarf besteht. Hat ein Behinderter nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden, ist er im Hinblick auf eine zweckmäßige berufliche Fortbildung für seinen geplanten beruflichen Aufstieg wie ein nicht Behinderter zu behandeln. Ihm stehen Leistungen im gleichen Umfang wie den Gesunden zu, es sei denn, daß sein Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist. Dafür fehlt hier jeder Anhalt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er in seinem früheren Beruf einen beruflichen Aufstieg beabsichtigt habe. Einen solchen Aufstieg hätte er – ebenso wie den jetzt vorbereiteten beruflichen Aufstieg – ebenfalls noch ins Werk setzen müssen. Auch hierfür hätte er Fördermittel nur unter den Bedingungen erhalten können, die auch für den Vorbereitungskurs zum Verwaltungsangestellten II gelten. Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit, die den Erfolg der beruflichen Eingliederung wesentlich mitbestimmt, bemißt sich regelmäßig nach dem Beruf, der tatsächlich ausgeübt worden ist und nicht an früher angestrebten beruflichen Zielen. Das gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Beruf ausgeübt worden ist, der dem Facharbeiterniveau entspricht, und die berufliche Weiterbildung weder zwangsläufig noch typischerweise zum Vollbild des Berufs gehört. Berufliche Wünsche, Pläne oder Absichten sind hier nicht zu berücksichtigen. Wie zu entscheiden wäre, wenn die berufliche Rehabilitation im Verlauf einer bereits ins Werk gesetzten beruflichen Fortbildung erforderlich wird, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen