Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Förderung der beruflichen Weiterbildung ohne Arbeitslosigkeit. berufliche Neuorientierung. behinderungsbedingte Erforderlichkeit. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. sprachbehinderter Jurist
Orientierungssatz
1. Nach § 116 Abs 1 und 5 S 1 Nr 1 SGB 3 kann eine berufliche Weiterbildung auch dann gefördert werden, wenn der behinderte Mensch iS von § 19 SGB 3 nicht arbeitslos ist. Die berufliche Weiterbildung muss aber behinderungsbedingt erforderlich sein.
2. Eine berufliche Neuorientierung ist dann als behinderungsbedingt erforderlich anzusehen, wenn die angestrebte neue, auf Dauer angelegte Beschäftigung, dem durch die Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen des behinderten Menschen besser entspricht, so dass seine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern verbessert wird.
3. Bei einem selbständigen Juristen, der unter einem erheblichen Sprachfehler leidet, kann von einer wettbewerbsfähigen Selbständigkeit als Rechtsanwalt nicht ausgegangen werden. Eine fachliche Zusatzqualifikation, um eine Beschäftigung als angestellter Jurist in einem geschützten Bereich, zB in einem Unternehmen oder in einer Behörde mit geringerer sprachlicher Kommunikation aufnehmen zu können, stellt jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht sprachbehinderten Arbeitnehmern dar und kann auch als besondere Leistung (hier: Übernahme von Kosten zur Förderung eines Studiums) erbracht werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2016 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 verpflichtet, den Teilhabeantrag des Klägers unter Beachtung der...