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Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilition [bis 01.07.2001]

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§§ 1 - 8a Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Rehabilitation

 

(1) Die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation im Sinne dieses Gesetzes sind darauf auszurichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.

 

(2) Den Behinderten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine Behinderung droht.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die gesetzliche Krankenversicherung,

 

2.

die gesetzliche Unfallversicherung,

 

3.

die gesetzlichen Rentenversicherungen,

 

4.

die Alterssicherung der Landwirte,

 

5.

die Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Versorgung nach anderen Gesetzen, soweit diese das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

 

6.

die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen, soweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären.

Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebensunterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation teilnehmen, bleiben unberührt.

 

(2) Rehabilitationsträger im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Körperschaften, Anstalten und Behörden der in Absatz 1 genannten Sozialleistungsbereiche, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.

 

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 1975 über die Möglichkeiten einer Einbeziehung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dieses Gesetz zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen zu machen.

§ 3 Unterrichtung der Bevölkerung, Beratung der Behinderten

 

(1) Die Rehabilitationsträger haben die Bevölkerung über die Hilfen und Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten in geeigneter Weise zu unterrichten.

 

(2) Die Rehabilitationsträger hab...

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