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BSG Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 66/80

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Leitsatz (amtlich)

Die Versicherungsfreiheit als Beamter (RVO § 1229 Abs 1 Nr 3 = § 6 Abs 1 Nr 3 AVG) erstreckt sich auch nicht auf eine neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte der Versicherungspflicht nach dem HwVG unterliegende Tätigkeit.

 

Normenkette

HwVG § 1 Abs 1 Fassung: 1960-09-08, § 2 Abs 1 Nr 5 Fassung: 1960-09-08, § 1 Abs 1, § 2 Abs 4 Fassung: 1960-09-08; HwO § 1 Abs 1, § 7 Abs 4; RVO § 1229 Abs 1 Nr 3 Fassung: 1965-06-09; AVG § 6 Abs 1 Nr 3 Fassung: 1965-06-09

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.08.1980; Aktenzeichen L 13 J 103/78)

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.03.1978; Aktenzeichen 42/78)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während eines Zeitraumes, in dem er sowohl als Beamter im Hochschuldienst, als auch als Kommanditist und Geschäftsführer einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kommanditgesellschaft tätig ist, der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt, solange er noch nicht 216 Beitragsmonate zurückgelegt hat.

Das Landessozialgerichts (LSG) hat festgestellt, daß der Kläger in der in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Zeit (ab 18. November 1976) Kommanditist, Geschäftsführer und Betriebsleiter der Firma B. GmbH & Co. KG. gewesen ist. Diese Gesellschaft ist seit dem 18. November 1976 mit dem Maurer- und dem Beton- und Stahlbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Während dieser Zeit war der Kläger auch als wissenschaftlicher Assistent und später als Dozent an der Ruhruniversität Bochum beschäftigt und zwar zunächst bis zum 31. August 1978 als Beamter auf Widerruf und danach bis zum 31. August 1979 als pflichtversicherter Angestellter; ab 1. September 1979 ist er als Beamter auf Lebenszeit tätig.

Die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. August 1979 ist mit Pflicht- oder Nachversicherungsbeiträgen belegt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1977 forderte die Beklagte vom Kläger zunächst die Zahlung von Beiträgen zur Handwerkerversicherung ab Dezember 1976. Der Widerspruch des Klägers ist gemäß § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund übergeleitet worden. Das SG hat durch Urteil vom 31. März 1978 den angefochtenen Bescheid aufgehoben; es hat die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) für analog anwendbar erachtet. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurückgenommen, soweit sie Beiträge für die Zeit vom 1. September 1978 bis 31. August 1979 gefordert hat. Das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 26. August 1980 die erstinstanzliche Entscheidung mit der abweichenden Begründung bestätigt, die Versicherungsfreiheit des Klägers ergebe sich bereits aus § 1229 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO); diese Vorschrift gelte nicht nur für die Tätigkeit im Rahmen des Beamtenverhältnisses, sondern auch für eine neben dem Beamtenverhältnis verrichtete, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit, weil andernfalls eine nach der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht erwünschte Doppelversicherung eintrete. Die Richtigkeit dieser Beurteilung folge auch aus der Regelung des § 2 Abs 4 HwVG über die Befreiung von der Handwerker-Pflichtversicherung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten. Sie verweist zur Begründung auf die von dem angefochtenen Urteil abweichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Versicherungspflicht der Beamten im Rahmen eines von dem Beamtenverhältnis unabhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und hält es nicht für gerechtfertigt, für Beamte, die als Handwerker tätig sind, eine andere Abgrenzung zu treffen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. März 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Der Kläger unterliegt mit seiner handwerklichen Betätigung unbeschadet der Versicherungsfreiheit in seiner Beamtentätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Handwerkerversicherung; es bedarf aber noch der ergänzenden Prüfung seiner Versicherungsfreiheit im Hinblick auf eine mögliche vorrangige Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung, die weitere tatsächliche Feststellungen des LSG erfordert.

Nach den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des LSG übte der Kläger während der Zeit, für die die Beklagte Beiträge zur Handwerkerversicherung fordert, eine Beamtentätigkeit aus; zugleich war er davon unabhängig Kommanditist, Geschäftsführer und Betriebsleiter einer ein Handwerk betreibenden, Personengesellschaft (KG), die in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Kläger gehört damit zu den sogenannten Doppelberuflern, deren mehrfache Tätigkeitsbereiche versicherungsrechtlich eigenständig zu beurteilen sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 13. September 1979 - 12 RK 26/77 - SozR 2200 § 1227 Nr 29 mwN). Insbesondere hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die für Beamte geltende Versicherungsfreiheit auf das nach den beamtenrechtlichen Vorschriften - oder Grundsätzen versorgungsrechtlich gesicherte Dienstverhältnis - beschränkt ist (BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr 1 mwN).

Diese Grundsätze müssen entgegen der von der Vorinstanz und den Landessozialgerichten Niedersachsen (Breithaupt 1977, 137) und Berlin (unveröffentlichtes Urteil vom 22. November 1979 - L 8 J 133/78 -) vertretenen Ansicht auch auf die Beamten angewendet werden, deren zweiter Beruf eine Tätigkeit ist, die Versicherungspflicht nach dem HwVG begründet. Denn es besteht auch unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung und Ausgestaltung der Handwerker-Pflichtversicherung kein Anlaß, einen Handwerker, dessen beamtenrechtliche Beschäftigung nach § 1229 Abs 1 Nr 3 RVO versicherungsfrei ist, oder der im Hinblick auf seine Beamtentätigkeit unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 1230, 1231 RVO von der Versicherungspflicht befreit werden kann, anders zu behandeln als den versicherungspflichtig Beschäftigten, dessen Zweitbeschäftigungsverhältnis in einer nach §§ 1229 ff versicherungsfreien oder freizustellenden Tätigkeit besteht. Die Handwerkerversicherung ist, wie sich nicht nur aus § 1 Abs 1 und § 1 Abs 5 HwVG, sondern auch aus der gesamten Systematik des Handwerkerversicherungsgesetzes zur Versicherungspflicht, zur Versicherungsfreiheit und zur Befreiung von der Versicherungspflicht ergibt, unbeschadet der für sie geschaffenen Abweichungen eine Pflichtversicherung iSd RVO. Daher kann in der Handwerker-Versicherung ebenso wie im Bereich der allgemeinen Versicherung (Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung) nicht allein schon der Umstand, daß der Handwerker in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis steht, generell die Versicherungsfreiheit in dem davon unabhängigen handwerklichen Betätigungsbereich bewirken. Vielmehr ist die Versicherungsfreiheit der handwerklichen Tätigkeit auf die gesetzlich normierten Tatbestände beschränkt.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG ist die Firma Boegershausen GmbH & Co KG mit dem Maurer- und dem Beton- und Stahlbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Diese Eintragung hat gem § 1 Abs 1 HwVG Bindungswirkung für die Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 53. Nachtrag, S 782 d, 783). Da das LSG ferner unwidersprochen festgestellt hat, daß der Kläger Gesellschafter der in die Handwerksrolle eingetragenen KG ist und schließlich unangegriffen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 HwO in der Person des Klägers angenommen hat, unterliegt der Kläger, der noch keine Beitragszeit von 216 Monaten zurückgelegt hat, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung (§ 1 Satz 2 HwVG).

Der Kläger ist nicht nach § 2 HwVG versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit der nach § 1 HwVG versicherungspflichtigen Personen richtet sich zunächst gemäß § 2 Abs 1, 1. Halbsatz, HwVG nach den allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 1228, 1229 RVO). Ein Versicherungsfreiheits- Tatbestand im Sinne dieser Vorschriften liegt im Falle des Klägers im handwerklichen Bereich nicht vor. Über diese allgemeinen Tatbestände hinaus besteht Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung nur in den in § 2 Abs 1 Nrn 1 bis 6 HwVG erschöpfend aufgeführten Fällen, von denen hier allein die Anwendung des § 2 Abs 1 Nr 5 HwVG - Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung als Arbeitnehmer - in Betracht kommt. Entgegen der vom SG vertretenen Ansicht kann § 2 As 1 Nr 5 HwVG hier nicht (unmittelbar oder entsprechend) wegen der Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Beamtenverhältnisses angewendet werden. Wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 13. September 1979 - 12 RK 26/77 -(SozR 2200 § 1227 Nr 29; vgl auch zuvor schon SozR 2200 § 1227 Nr 24) entschieden hat, hängt die Versicherungsfreiheit eines selbständigen Handwerkers, der außerdem als Arbeitnehmer beschäftigt und als solcher versicherungspflichtig ist, mit der zeitlichen Beschränkung der Versicherungspflicht nach dem HwVG auf 216 Kalendermonate zusammen; diese Regelung begründet damit eine ausdrückliche Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz, daß die Versicherungspflicht oder -freiheit in einem Betätigungsbereich durch die Beurteilung der Versicherungspflicht in einem anderen Tätigkeitsverhältnis nicht berührt wird. Bereits der Ausnahmecharakter dieser Regelung verbietet daher seine analoge Anwendung auf den hier vorliegenden Fall, in dem es sich bei dem zweiten Tätigkeitsbereich des Klägers nicht um die versicherungspflichtige Tätigkeit eines Arbeitnehmers handelt sondern um ein Beamtenverhältnis, in dem der Kläger versicherungsfrei ist.

Eine andere Abgrenzung der Versicherungsfreiheit des Klägers kommt auch nicht - wie das LSG meint - im Hinblick auf § 2 Abs 4 HwVG in Betracht. Diese Vorschrift enthält nur eine - wegen der abweichenden Struktur des Handwerker-Versicherungspflichtverhältnisses notwendige - ergänzende Regelung zu den Vorschriften der §§ 1230, 1231 RVO über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Beide Befreiungsvorschriften betreffen im übrigen andere Fallgestaltungen als die hier zur Entscheidung stehende. Während es hier darum geht, ob bei zwei nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten die Versicherungsfreiheit der einen auf die andere ausstrahlen kann, regeln die §§ 1230/ 1231 RVO die Möglichkeit der Befreiung für eine einzelne Tätigkeit ohne Bezug auf eine andere. § 1231 RVO betrifft nicht unmittelbar den Versicherten selbst. Er schafft vielmehr für den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit unter mehreren Sicherungen für ein und dieselbe Tätigkeit. § 1230 RVO betrifft die Befreiung von der Versicherungspflicht eines an sich Versicherungspflichtigen, der bereits eine lebenslänglich gesicherte anderweitige Versorgung erhält. Auch hier wird also nicht die Befreiung im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit in einem anderen Bereich geregelt, sondern allein eine Konsequenz daraus gezogen, daß der betreffende Arbeitnehmer sich bereits im Status des Versorgungsempfängers befindet. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheidet mithin aus.

Aus dieser Befreiungsmöglichkeit für Versorgungsempfänger kann aber auch nicht der Rückschluß gezogen werden, daß die Ausübung aktiver Beamtentätigkeit entsprechende Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung haben müsse. Es handelt sich um tatbestandlich verschiedene Fallgruppen, die unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung tragen und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (Versicherungsfreiheit/Befreiung) ausgerüstet sind. Während des Arbeitslebens besteht grundsätzlich ein Bedürfnis, alle versorgungs- und versicherungsrechtlich relevanten Tätigkeiten zu erfassen, damit die Versorgungs- oder/und Versicherungsleistungen dem während der aktiven Tätigkeit (insgesamt) erzielten Entgelt entsprechen. Deshalb erstreckt sich die Versicherungsfreiheit als Beamter nicht auf die Versicherungspflicht in einer daneben ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit. Bei der Gruppe der Versorgungsempfänger besteht dieses Bedürfnis nicht mehr in gleichem Maße, oft sogar überhaupt nicht. Diese Überlegung findet auch in § 1249 Abs 1 RVO ihren Niederschlag, wo Versicherungsfreiheit für Altersruhegeldempfänger vorgesehen ist. Da indes bei Versorgungsempfängern je nach Lage des Falles stärker als bei Altersruhegeldempfängern ein Bedürfnis zur Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bestehen kann - die möglichen Fallkonstellationen sind vielfältig - hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht nicht völlig ausgeschlossen, sondern dem Versorgungsempfänger die Möglichkeit gegeben, es bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Versicherung zu belassen oder sich befreien zu lassen. Diese Überlegungen zeigen, daß § 1230 RVO völlig andere Regelungszwecke verfolgt, die keinen Bezug zu dem Fall haben, daß ein Beamter neben der Beamtentätigkeit eine weitere an sich versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Die Beklagte hat deshalb zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht wegen seiner Tätigkeit als Beamter in seinem der Handwerkerversicherung unterliegenden Tätigkeitsbereich nach § 2 Abs 1 HwVG versicherungsfrei ist, solange für ihn Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet worden sind.

Der Kläger kann aber in seinem handwerklichen Tätigkeitsbereich nach § 2 Abs 1 Nr 5 HwVG versicherungsfrei sein. Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht nur an dem Unternehmen als Kommanditist beteiligt, sondern auch als Geschäftsführer und Betriebsleiter im Unternehmen tätig. Bei einer derartigen Betätigung kann es sich um eine abhängige und damit nach § 2 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 HwVG die Versicherungsfreiheit in der nachrangigen Handwerkerversicherung zur Folge hätte. Da das LSG - von seinem Ausgangspunkt aus zutreffend - die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale der Tätigkeit des Klägers im Unternehmen der Firma Boergershausen GmbH & Co KG nicht festgestellt hat, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers zur Handwerkerversicherung erst nach der Nachholung der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen durch das LSG möglich.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657285

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