Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 22.03.2022 - B 7/14 AS 393/21 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Urteilsinhalt. Fehler bei der Abfassung des Tatbestands

 

Orientierungssatz

Die Schwere eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG entscheidet darüber, ob er als Verfahrensmangel im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfolgreich gerügt werden kann. Ob ein Fehler schwerwiegend ist, ist ausgehend von der Funktion des Tatbestands zu beurteilen, der ua die Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz bildet. Grundlage der Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz sind indes nicht nur die im Tatbestand der Entscheidung getroffenen Feststellungen. Vielmehr können Feststellungen auch den Entscheidungsgründen zu entnehmen sein.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 136 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.09.2021; Aktenzeichen L 12 AS 2077/18)

SG Köln (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen S 13 AS 2964/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2021 - L 12 AS 2077/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Soweit die Klägerin sich auf eine (vermeintliche) Abweichung der Berufungsentscheidung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, legt sie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes nicht hinreichend dar.

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72), weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt (BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 4).

Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird schon kein konkreter Rechtssatz wiedergegeben, den das LSG in seiner Entscheidung aufgestellt haben soll. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen zur Divergenz darauf, Entscheidungen des BSG zu Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit dem Umfang des Tatbestands in den schriftlichen Urteilsgründen zu benennen und rügen das Vorgehen des LSG, das den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen widersprochen haben soll. Die in diesem Vorgehen liegende bloße Gestaltung des Entscheidungsinhalts ist indes nicht der Divergenzrüge zugänglich, sondern eröffnet die Verfahrensrüge.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5, Abs 2 SGG, weil die Entscheidung des LSG nicht die gedrängte Darstellung des Tatbestands beinhalte sowie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, weil ihr nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, zu ihrer Hilfebedürftigkeit vorzutragen.

Die Rüge der Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 5, Abs 2 SGG erfüllt die Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Die Klägerin macht wegen des Inhalts des Urteils geltend, das SG habe seine Entscheidung auf einen fehlenden Leistungsantrag gestützt. Demgegenüber sei das LSG davon ausgegangen, dass ein solcher Antrag vorgelegen habe, die Klägerin aber nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dazu komme im streitigen Teil des Tatbestands des LSG nur folgende Passage vor: "Die Klägerin behauptet, ihren Lebensunterhalt habe sie im streitigen Zeitraum mit Bargeld bestritten, das sie im Leistungsantrag in der Anlage 'VM' angegeben habe. Mietzahlungen seien ihr gestundet worden." und der Tatbestand enthalte wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezugnahmen auf die Gerichtsakte, Akten zum Parallelverfahren, beigezogene Akten des SG Köln zu drei Verfahren sowie des Beklagten.

Diese Ausführungen genügen für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG durch Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Fehler, die dem LSG bei der Abfassung des Tatbestands unterlaufen sein sollen, auch schwerwiegend sind. Die Schwere eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG entscheidet darüber, ob er als Verfahrensmangel im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfolgreich gerügt werden kann. Ob ein Fehler schwerwiegend ist, ist ausgehend von der Funktion des Tatbestands zu beurteilen, der ua die Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz bildet (BSG vom 7.2.2017 - B 5 R 308/16 B - RdNr 15 unter Hinweis auf § 163 SGG). Grundlage der Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz sind indes nicht nur die im Tatbestand der Entscheidung getroffenen Feststellungen. Vielmehr können Feststellungen auch den Entscheidungsgründen zu entnehmen sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 3). Insofern hätte es der Darlegung bedurft, dass sich auch die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG nicht zum der Entscheidung zugrundeliegenden, festgestellten Sachverhalt verhalten. Davon geht indes auch die Beschwerdebegründung nicht aus, weil sie verlangt, dass sich das LSG in Tatbestand und Entscheidungsgründen in korrespondierender Art und Weise mit seinen Feststellungen und daraus abgeleiteten juristischen Folgerungen zur Frage der Hilfebedürftigkeit der Klägerin hätte auseinandersetzen müssen. Darauf, dass ausschließlich der Tatbestand Feststellungen enthalten darf und den Entscheidungsgründen allein die - korrespondierende - Würdigung derselben vorbehalten ist, kommt es bei einem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlichen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG indes nicht an. Weil insoweit nicht aufgezeigt worden ist, dass die Entscheidung mit ihren ausdrücklichen Tatsachenfeststellungen ungeeignet ist, Grundlage für die Nachprüfung des Urteils des LSG in der Revisionsinstanz zu sein, ist ohne Belang, ob die dargestellte Bezugnahme auf beigezogene Akten die im Rahmen des § 136 Abs 2 SGG einzuhaltenden Anforderungen erfüllen kann.

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sei verletzt worden, weil ihr nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, zu ihrer Hilfebedürftigkeit vorzutragen, legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese Frage nicht Gegenstand der Erörterung (vgl § 128 Abs 2 SGG) gewesen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Gehörsrüge beschränken sich vielmehr darauf, dass die Antragstellung Schwerpunkt des Verfahrens gewesen sei. Sie zeigt aber nicht auf, dass nach dieser - notwendig zu klärenden - Vorfrage die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht thematisiert worden sei, zumal die in der Beschwerdebegründung als streitiger Teil wiedergegebene Passage des Urteils des LSG Einzelheiten des Vortrags der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts enthält.

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15161220

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.4.4 Bruchteil eines Mitunternehmeranteils
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / a) Persönlicher Umfang der Sperrwirkung
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz / 1.2 Tatsächliche Gestaltung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28 Zuständigkeitsstreit / 1.1 Inhalt und Bedeutung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]

  (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren