Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragstellung zu Leistungen der Grundsicherung per E-Mail - Nachweis der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung einer Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB 2 hat materiell-rechtliche Bedeutung. Er hat konstitutive Wirkung.
2. Der Empfänger einer elektronischen Willenserklärung hat vor Widerlegung der indizierenden Wirkung des Sendeberichts des Antragstellers nachvollziehbar darzulegen, warum eine Speicherung der an ihn abgesandten Willenserklärung in seiner Empfangseinrichtung nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Gründen er dies nicht darlegen kann (LSG Essen, Urteil vom 14.9.2017, L 19 AS 360/17).
3. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 nachzuweisen. Die Bestreitung der Lebenshaltungskosten ist u. a. durch die Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen. Bleiben danach erhebliche Zweifel und ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese auszuräumen, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu versagen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.
Die 1986 geborene Klägerin schloss Mitte des Jahres 2016 ein Lehramtsstudium ab. Im November 2016 nahm sie ihr Referendariat auf. Seit August 2019 ist si...