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BSG Beschluss vom 21.09.1963 - 1 RA 326/61

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Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 27.09.1961)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 1961 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Da die Klägerin die Revision gegen das mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene und am 27. Oktober 1961 ordnungsgemäß zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) durch den sie vertretenden Rechtsanwalt erst am 15. September 1962 beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und begründet hat, hat sie die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision versäumt (sie liefen am 27. November und 27. Dezember 1961 ab). Die am 25. November 1961 eingegangene Revisionsschrift des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen war nicht rechtswirksam, weil der Reichsbund ohne Vollmacht der Klägerin handelte. Selbst bei Rechtswirksamkeit dieser Revision wäre aber auf jeden Fall die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten.

Die am 15. September 1962 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfristen kann der Klägerin nicht gewährt werden (§ 67 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–). Sie war zwar nach der Zustellung des angefochtenen Urteils zunächst infolge Armut und somit ohne ihr Verschulden verhindert, die zur Durchführung der Revision gebotenen Rechtshandlungen in wirksamer Form, nämlich durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG), rechtzeitig vorzunehmen. Das Hindernis wurde jedoch durch den Beschluß des Senats vom 30. Mai 1962 behoben, welcher der Klägerin das Armenrecht bewilligte und ihr einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beiordnete. Da der Beschluß der Klägerin am 7. Juni 1962 zugestellt wurde, hätte sie nunmehr innerhalb eines Monats, d. h. bis zum 7. Juli 1962, die Wiedereinsetzung beantragen, mindestens aber die versäumten Rechtshandlungen nachholen müssen (§ 67 Abs. 2 SGG). Indessen hat sie auch diese Frist versäumt.

Gegen die Versäumung der Frist des § 67 Abs. 2 SGG kann allerdings ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (SozR § 67 SGG Da 13 Nr. 20). Da angenommen werden kann, daß die Klägerin jede erforderliche Wiedereinsetzung beansprucht, dürfte der Antrag vom 15. September 1962 zugleich so zu verstehen sein. Als Hindernis für die Einhaltung der Frist des § 67 Abs. 2 SGG wird dabei geltend gemacht, daß der Rechtsanwalt nach seiner Beiordnung zunächst glaubte, ein früherer Prozeßbevollmächtigter habe die Revision schon rechtswirksam eingereicht und begründet, und daß er diesen Irrtum erst bei der Einsichtnahme in die Akten am 22. August 1962 erkannte. Sieht man in diesem Irrtum ein neues Hindernis, so lief ab 22. August 1962 eine zweite Antragsfrist nach § 67 Abs. 2 SGG, die diesmal durch die am 15. September 1962 eingegangenen Schriftsätze des Rechtsanwalts gewahrt ist. Gleichwohl kann eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten „Nachholfrist” vom 7. Juni bis 7. Juli 1962 nicht stattfinden, weil diese Frist von der Klägerin nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt worden ist.

Worauf der Prozeßbevollmächtigte seinen Glauben an eine bereits rechtswirksam eingelegte und begründete Revision stützte, ist von ihm nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten läßt sich jedenfalls nicht damit entschuldigen, daß die Klägerin in dem Armenrechtsbeschluß vom 30. Mai 1962 nicht nur als Antragstellerin, sondern außerdem als Revisionsklägerin bezeichnet worden ist. Eine solche Kennzeichnung eines Beteiligten erlaubt nicht den Schluß, daß ein früherer Prozeßbevollmächtigter die Revision schon wirksam eingelegt und ordnungsgemäß begründet habe. Es ist zwar denkbar, daß Revision, Revisionsbegründung und der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts gleichzeitig eingereicht werden; das geschieht aber in aller Regel doch nur dann, wenn ein Rechtsanwalt diese Anträge einreicht und bittet, ihn selbst beizuordnen. Ein Rechtsanwalt, der den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts nicht selbst eingereicht hat, kann und darf sich nicht darauf verlassen, daß ein anderer Revision und Revisionsbegründung schon frist- und formgerecht dem Revisionsgericht vorgelegt hat. Der Prozeßbevollmächtigte hätte sich daher so rechtzeitig über den Verfahrensstand Gewißheit verschaffen müssen, daß er noch vor dem Ende der ersten Nachholfrist die (etwa) versäumten Rechtshandlungen nachholen konnte. Hierzu genügt es nicht, daß er unmittelbar nach der Beiordnung die Überlassung der Akten in sein Büro beantragte. Wenn seine Kanzlei – wie er vorträgt – am 12. Juni 1962 tatsächlich nicht davon verständigt wurde, daß dem Ersuchen entsprochen war, durfte er nicht bis zum Fristablauf untätig bleiben, er mußte vielmehr alsbald an die Erledigung seines Antrags erinnern und notfalls, weil auf eine Aktenüberlassung kein Anspruch besteht, die Akten rechtzeitig vor dem Fristende (7. Juli 1962) bei Gericht einsehen. Seine bloß zuwartende Haltung war auch angesichts der Begründung seines Antrags nicht gerechtfertigt. Daß er die Aktenüberlassung erbat, um sich „mit dem Inhalt des Rechtsstreits vertraut (zu) machen und für die Revisionsklägerin ggf. eine Ergänzung der Revisionsbegründung vor (zu) legen”, machte seinen Irrtum für das Revisionsgericht nicht so offensichtlich, daß dieses den Rechtsanwalt daraufhin über den wahren Verfahrensstand sogleich hätte aufklären müssen. Im übrigen wäre selbst durch einen solchen Hinweis das schon im Zustandekommen des Irrtums liegende, für die Fristversäumnis jedenfalls mitursächliche Verschulden des Rechtsanwalts nicht ausgeräumt worden. Dieses Verschulden schließt aber schon die Wiedereinsetzung zwingend aus, denn das Gesetz (§ 67 Abs. 1 SGG) läßt sie nur zu, wenn den Antragsteller oder seinen Vertreter an der Fristversäumnis überhaupt kein Verschulden trifft.

Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen. Das konnte nur solange nicht geschehen, als der im Armenrechtswege beigeordnete Rechtsanwalt noch ohne Vollmacht der Klägerin handelte (RG 94, 345). Die Klägerin hat ihm jedoch spätestens am 12. Juni 1962 und somit bald nach Beginn der ersten Nachholfrist Vollmacht zur Prozeßführung erteilt. An diesem Tage ist nämlich bei dem Rechtsanwalt ein Schreiben der Klägerin vom 9. Juni 1962 eingegangen, worin die Klägerin den Eingang einer Mitteilung des Rechtsanwalts vom 6. Juni 1962 bestätigte und die Übersendung von Informationen ankündigte.

Die Revision der Klägerin muß nach alledem als unzulässig verworfen werden (§§ 169, 193 SGG).

 

Unterschriften

Schneider, Dr. Haug, Dr. Buss

 

Fundstellen

MDR 1964, 90

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