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Brandenburgisches OLG Urteil vom 25.04.2023 - 6 U 97/21

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.10.2021, Az. 31 O 1/21, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin - deren Mutterkonzern in S... ansässig ist - und die Beklagte sind Telekommunikationsunternehmen. Beide errichten und betreiben Glasfasernetze. Die Beklagte bietet zudem Internetzugangsdienste an.

Die Beklagte veröffentlichte in der Regionalausgabe "D...-K..." der Zeitung M... A... vom 25./26.07.2020 eine Annonce folgenden Inhalts:

"In eigener Sache:

Alter Schwede, sind die dreist!

Offenbar geben einzelne Vertriebsmitarbeiter der O... I... GmbH [hiesige Klägerin] an, mit der D...: NET [hiesige Beklagte] zusammenzuarbeiten. Dies ist eine gezielte Falschinformation! Die D...:NET kooperiert nicht mit der O... I... GmbH. Darüber hinaus schließen wir auch eine künftige Zusammenarbeit aus, da wir eigene Glasfasernetze bauen.

Unsere Mitarbeiter/innen können sich jederzeit als solche ausweisen. Bitte kontaktieren Sie uns unter ..., wenn ein Vertriebsmitarbeiter der O... I... GmbH mit dem Hinweis auf eine Kooperation mit der D... NET an dich herangetreten ist. Nur so können wir entsprechende Maßnahmen einleiten!

Vielen Dank"

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2020 ab und forderte sie unter Fristsetzu...

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