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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15

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Leitsatz (amtlich)

Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 07.07.2015; Aktenzeichen 11 O 153/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.07.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 153/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen, die er als geschäftsschädigend erachtet, nach den Vorschriften des UWG in Anspruch.

Der Kläger ist bauvorlagenberechtigter Ingenieur und bietet mit seinem Büro in... Planungsleistungen im Bereich des Bauhandwerks an. Seine Ehefrau ist im Bauamt der Stadt... angestellt und dort zumindest auch mit der Vergabe von Fördermitteln befasst. Der Beklagte betreibt in... ein Architektenbüro.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ausgehend von Äußerungen, die dieser in einem Schreiben vom 20.08.2014 an die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt..., die Wohn- und Baugesellschaft... mbH, getätigt und welches er zugleich mehreren Amtsinhabern der Sta...

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