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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 263/08

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Leitsatz (amtlich)

In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug eines Geschädigten und demjenigen eines in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten. Steht nicht fest, dass ein Motorradfahrer sich durch die Fahrweise eines Pkw-Fahrers in jedem Fall zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste, um eine Kollision zu vermeiden, hat jener gegen diesen keinen Ersatzanspruch wegen der Schäden, die er beim durch das Ausweichen entstandenen Unfall erlitten hat.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823; PflVG § 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 19.11.2008; Aktenzeichen 2 O 248/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2010; Aktenzeichen VI ZR 263/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht fü...

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