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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.10.2021 - 12 U 89/21

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 458/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 458/18, teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 856,87 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.12.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.02.2014 auf der ... Chaussee (B.../...) unter Beteiligung der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am ...2014 auf der ... ... geltend. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich im Umfang von 856,87 EUR und dem Feststellungsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und die Klage abzuweisen.

1. Entgegen den unhaltbaren Ausführungen des Landgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG allerdings nicht verjährt.

Ansprüch...

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