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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 31.05.2022 - 3 U 131/21

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 76/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021, Az. 4 O 76/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich die Räumungsanträge (Ziffer 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils) erledigt haben, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

1. Die erstinstanzlich gestellten Räumungsanträge waren zulässig und begründet und haben sich durch die im Dezember 2021 erfolgte Räumung erledigt.

a) Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist auch in der Berufungsinstanz statthaft (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rn. 37). Obwohl es sich dabei um eine Klageänderung im Wege einer Klagebeschränkung handelt, kann hier eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen. Zwar ist über eine einseitige Erledigungserklärung - also über die Frage, ob die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist - durch streitiges Sachurteil zu entscheiden. Diese Feststellungen können aber auch - wenn die Berufung wie hier gegen ein klagestattgebendes Urteil offensichtlich unbegründet ist - nach § 522 Abs. 2 ZPO getroffen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 01.02.2006 - 6 U 164/05, BeckRS 2006, 4269; OLG München, Beschluss vom 24.01.2011 - 5 U 4010/10, Rn. 4, juris; Zöller/Heßler, a. a. O...

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