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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.08.2002 - 10 WF 42/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein nach § 25 Abs. 3 GKG anfechtbarer Streitwertbeschluss liegt auch vor, wenn die Wertfestsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen worden ist.

2. Zum Rückstand i.S.v. § 17 Abs. 4 GKG zählt auch im vereinfachten Verfahren der Monat der Einreichung des Antrags.

3. Bei der Streitwertbemessung ist vom Regelbetrag das anteilige Kindergeld abzuziehen.

4. Eine im Wege der Widerklage geltend gemachte negative Feststellungsklage, die sich darin erschöpft, den vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsanspruch zu leugnen, hat keinen gesonderten Wert.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 5.3 F 251/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 27.3.2002 wird die Streitwertfestsetzung in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil des AG Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Streitwert wird anderweitig auf 3.060 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des AG in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dass das AG die angefochtene Streitwertfestsetzung in die Urteilsgründe aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Gericht nach § 25 Abs. 2 GKG den Wert durch Beschluss fest. Ein Beschluss liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht diese Festsetzung zulässigerweise in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 93 ff. [94]; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG Rz. 26). Die Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 3.060 DM festzusetzen.

Bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bemisst sich der...

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