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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.06.2020 - 13 UF 182/19

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin, die jahrelang im Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge für L... P... allein und für K... P... gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M... P..., geboren am ... 2009, das in ihrem Haushalt lebt.

L... hat bis August 2018 über einen Zeitraum von circa 12 Jahren im Haushalt der Antragsteller gelebt. Im August 2018 ist sie auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim umgezogen. K... hat von Geburt an bei den Antragstellern gelebt. Seit dem 4. Oktober 2018 hat sie sich im selben Kinderheim wie L... aufgehalten, nachdem die Antragsgegnerin die Herausgabe des Kindes von den Antragstellern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (32 F 172/18) im Wege der Vollstreckung erwirkt hatte. Vom Kinderheim aus ist die stufenweise Rückführung beider Kinder in den Haushalt der Mutter veranlasst worden.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin hinsichtlich persönlicher Umgänge zwischen den Antragstellern und den Kindern sei nicht hinnehmbar. Beide Kinder hätten eine enge und innige Verbindung zu den Antragstellern, in deren Haushalt sie lange Zeit gelebt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu keiner Zeit vermittelt, als Mutter unfähig zu sein, auch im Übrigen sei der Vortrag der Antragsgegnerin unzutreffen...

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