Verfahrensgang
AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 01.07.2015; Aktenzeichen 821 F 293/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 01.07.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Das AG hat die Erfolgsaussicht für das Umgangsbegehren der Antragsteller zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Nach § 1685 Abs. 1 BGB können Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommenen ist. Die in § 1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den Verwandten dem Kindeswohl dient. Dies ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen, denn trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihrem Enkelkind ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1685 BGB, Rdn. 1; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1111; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 221,222). Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit weiteren Verwandten aus seinen Herkunftsfamilien förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kinde...