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BGH Urteil vom 28.03.1977 - II ZR 165/75 (veröffentlicht am 28.04.1977)

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Leitsatz (amtlich)

Der Wechselinhaber kann auf seine Ansprüche aus Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WG weder kaufmännische Zinsen (§ 353 HGB) noch Verzugs- oder Prozeßzinsen verlangen.

 

Normenkette

WG Art. 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1975 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 68.494,22 DM nebst Zinsen von diesem Betrag in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 6% jährlich, seit dem 30. August 1973 sowie weiteren 547,31 DM und in die Kosten verurteilt worden ist. Im Umfang seiner darüber hinausgehenden Verurteilung (5% Zinsen jährlich seit dem 26. Juli 1974 aus 547,31 DM) werden das Berufungsurteil aufgehoben, das Vorbehalts-Teilurteil der Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1974 sowie deren weiteres Urteil vom 28. Februar 1975 geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin eines vom Beklagten an eigene Order ausgestellten und mit seinem BlankoIndossament versehenen Wechsels über 124.417,12 DM, den die bezogene V… B… M… (VBM) angenommen haben. Der zum 29. August 1973 fällig gestellte Wechsel wurde nicht eingelöst und am 30. August 1973 protestiert. Der Übergabe des Wechsels an die VBM liegt nach dem Vortrag des Beklagten folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen ihm – Beklagten – und den VBM habe eine laufende Geschäftsverbindung bestanden. Entsprechend dem jeweils erwarteten ungefähren Umfang der Lieferung von Baumaterial hätten die VBM Vorauszahlungen durch Schecks geleistet. Später habe der Beklagte den VBM auf deren Wunsch über die erwarteten Forderungen aus künftigen Baumateriallieferungen Wechsel ausgestellt, die die VBM akzeptiert und wobei sie zugesagt hätten, die Wechsel selbst zu verwahren und nicht zum Diskont zu geben. Sie hätten die VBM fair den Fall sichern sollen, daß Lieferungen ausfallen oder nicht in dem angenommenen und im voraus bezahlten Umfang ausgeführt würden. Einige dieser Wechsel, so auch den Klagewechsel, hätten die VBM abredewidrig bei der Klägerin diskontieren lassen, wegen der bei ihnen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aber nicht mehr eingelöst.

Die Klägerin hat – soweit hier noch von Belang – ein Vorbehaltsurteil über 68.494,22 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 6% jährlich, seit dem 30. August 1973 sowie weitere 547,31 DM nebst 5% Zinsen jährlich seit dem 26. Juli 1974 erwirkt. Mit seinem im Nachverfahren ergangenen Urteil hat das Landgericht das frühere Erkenntnis für vorbehaltlos erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, stellt er den Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Wechsel dem Beklagten nicht abhanden gekommen sei, Art. 16 Abs. 2 WG der Geltendmachtung des Wechselanspruchs durch die als Inhaberin legitimierte Klägerin also nicht entgegenstehe. Die Behauptung des Beklagten über seine Vereinbarung mit den VBM, diese hättet die Wechsel als ihr gewährte Sicherheit zunächst nur verwahren sollen und erst diskontieren dürfen, wenn bezahlte Lieferungen ausblieben, könne als richtig unterstellt werden. Denn ein Verstoß gegen die Vereinbarung führe nicht dazu, daß der Klagewechsel „irgendwie abhanden gekommen” sei. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten habe er den von ihm ausgestellten Wechsel, den die VBM als Bezogene angenommen haben, diesen kraft Blanko-Indossaments übertragen und übergeben; darin sei ein rechtswirksamer Begebungsvertrag zu sehen. Die Vereinbarung über den Sicherungszweck sei nicht Inhalt des Begebungsvertrags geworden.

Die Angriffe der Revision gegen diese Begründung greifen nicht durch.

1. Für die Revisionsinstanz ist nach dem Vortrag des Beklagten zugrunde zu legen, daß der Wechsel den VBM mit der Bestimmung übergeben worden ist, ihn erst beim Ausbleiben von schon bezahlten Lieferungen diskontieren zu lassen.

Nach Lebenserfahrung und Verkehrssitte ist bei solchen Vorgängen der Wille der Parteien in aller Regel auf die Übereignung des Wechsels gerichtet und nicht nur auf die Besitzverschaffung zur Verwahrung, verbunden mit der Vollmacht für den Empfänger, den Wechsel nach Eintritt des Sicherungsfalls auch mit Wirkung für den Unterzeichner zu begeben. Irgendwelche Gründe für eine andere Willensrichtung der Parteien folgen hier nicht daraus, daß es sich um einen „umgedrehten” Wechsel handelte, der mit einem Blanko-Indossament des Ausstellers versehen war. Beim typischen „gedrehten” Wechsel zu Finanzierungszwecken (vgl. BGHZ 56, 264) verschafft der Aussteller dem Bezogenen regelmäßig das Eigentum am Papier (vgl. Ulmer/Heinrich, DB 1972, 1101, 1103 unter II 1 b). Im vorliegenden Fall sollten die bezogenen V… B… M… eine Sicherung erhalten. Ihnen wurde also der Wechsel ebenfalls in ihrem eigenen Interesse übergeben, das sich im Zweifel darauf richtete, eine Sicherheit zu erlangen, die nicht von der Fortdauer einer Vollmacht des Beklagten abhängig war. Außerdem spricht der Umstand, daß der Beklagte den Wechsel schon mit seinem Blanko-Indossament versehen hatte, eher gegen als für die Annahme, die VBM hätten das Eigentum am Wechsel nicht erwerben, sondern nur berechtigt sein sollen, ihn bei Eintritt der Voraussetzungen aufgrund einer Vollmacht des Beklagten zu begeben. Im letzteren Fall wäre es folgerichtig gewesen, eine Vollmacht für die VBM auch auf die Indossierung zu erstrecken.

2. Demgegenüber hätte der Beklagte die für die Klägerin streitende Rechtsvermutung des Art: 16 Abs. 1 WG substantiiert widerlegen müssen, um mit seiner Behauptung durchzudringen, daß er den VBM den Wechsel nicht zu Eigentum, sondern in Verwahrung gegeben habe und diese ihn unbefugt in den Verkehr gebracht hätten (s. hierzu BGHZ 26, 268, 272 und Sen. Urt. v. 19.10.1967 – II ZR 207/64, WM 1968, 4 zu I). Hierfür gibt der Vortrag des Beklagten nicht genügend her.

In der Klageerwiderung vom 2. September 1974 (S. 1 f. heißt es, dem Beklagten sei von den VBM ausdrücklich gesagt worden, daß sie den Wechsel nicht zum Diskont einreichen, sondern selbst verwahren würden. In der Berufungsbegründung (S. 2) setzt sich der Beklagte mit der Ansicht des Landgerichts auseinander, der Wechsel sei dem Beklagten nicht im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WG – abhanden gekommen und führt aus: „Es wurde ferner – wie unstreitig ist – vereinbart, daß die VBM die indossierten Wechsel aufbewahren und erst „zu Geld machen” dürfte, wenn bereits bezahlte Lieferungen ausbleiben sollten. Durch die den getroffenen Vereinbarungen zuwiderlaufende, von der Vertretungsbefugnis der VBM nicht gedeckte Diskontierung gelangte der Klagewechsel ohne wirksamen Begebungsvertrag zwischen Indossant (dem Beklagten) und Indossatarin (der Klägerin) in fremde Hände. Die VBM handelten zudem gegen den Willen des mittelbaren Besitzers des Wechsels, als sie denselben – statt ihn aufzubewahren – diskontierten.”

Hierin liegt aber nicht mehr als der Versuch, der Übergabe des als Sicherheit bestimmten Wechsels eine andere rechtliche Deutung als die verkehrsübliche, d.h. die einer Übereignung, zu geben. Der Beklagte hat auch – obwohl ihm dies ablegen hätte – keinen Beweis dafür angetreten, daß der Wechsel den VBM nicht wechselmäßig übertragen worden ist.

Im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, mit dem sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen hatte, kann die von diesem gegebene Begründung entgegen der Ansicht der Revision nicht als in sich widersprüchlich oder unvollständig angesehen werden. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht den Ausdruck „verwahren” (BU 9 oben) nicht im rechtstechnischen Sinne verstanden hat, denn es fährt fort: „Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten hat er die Wechsel, die die VBM akzeptiert haben, ausgestellt und den VBM kraft Blankoindossaments übertragen und übergeben; das war ein rechtswirksamer Begebungsvertrag.” Daß es im weiteren Verlauf seiner Begründung die VBM als „unmittelbare Eigenbesitzer der Wechsel” bezeichnet hat, ist ebenfalls nicht widersprüchlich. Es ist damit auf den Einwand des Beklagten eingegangen und hat ihn fair nicht stichhaltig erachtet, die VBM seien lediglich Besitzmittler gewesen.

Für eine nur bedingte Übertragung des Wechsels gibt der Vortrag des Beklagten ebenfalls nichts her. Daher braucht auf die vom Berufungsgericht aufgegriffene, aber dahingestellt gelassene Frage nicht weiter eingegangen zu werden, ob der Begebungsvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen werden kann.

Auch bei einem Treuhand-Indossament durch den Beklagten wären die VBM berechtigter Inhaber des Wechsels geworden und konnten ihn weitergeben, ohne daß er damit dem Beklagten abhanden kam (vgl. Sen. Urt. v. 14.6.1971 – II ZR 109/69, WM 1971, 954 unter II; insoweit BGHZ 56, 264 nicht abgedruckt).

3. Der vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Verstoß der VBM gegen die schuldrechtliche Sicherungsabrede könnte einen persönlichen Einwand begründen (s. Baumbach/Hafermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11. Aufl., Art. 17 WG Anm. 87) – nach Art. 17 WG jedoch nur dann, wenn die Klägerin beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt hat. Diese Möglichkeit scheidet aber aus, denn die Klägerin hat von der Vereinbarung über den Sicherungszweck der Wechselhingabe unstreitig keine Kenntnis gehabt.

4. Da die Klägerin berechtigte Inhaberin des Wechsels ist, kann sie vom Beklagten als Aussteller Zahlung verlangen (Art. 43 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 WG) abzüglich der von ihm und den VBM auf den Wechsel schon geleisteten Beträge. Diese belaufen sich nach dem insoweit nicht angegriffenen landgerichtlichen Urteil vom 28. Februar 1975 auf 39.000 DM und weitere 16.922,90 DM = zusammen 55.922,90 DM, so daß auf die Wechselsumme von 124.417,12 DM noch 68.494,22 DM nebst Zinsen zu zahlen sind. Außerdem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Wechselunkosten und auf Provision. Alle diese Beträge sind der Höhe nach nicht streitig.

Aus Rechtsgründen konnte die Verurteilung des Beklagten allerdings insoweit keinen Bestand haben, als der Klägerin Zinsen auf den Betrag von 547,31 DM zugesprochen worden sind; hierbei handelt es sich um Protestkosten (Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG) mit 132,61 DM und die Provision nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 WG mit 414,70 DM. Von diesen Beträgen, die nicht zur Wechselsumme im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 WG gehören, kann der Rückgriffsberechtigte keine Zinsen verlangen, da die Regelung des Art. 48 WG insoweit als erschöpfend anzusehen ist (Stranz, Wechselrecht, 14. Aufl., Art. 48 Anm. 7, 12).

Zwar läßt sich diese Auffassung nicht zwingend aus dem Einheitlichen Wechselrecht (vgl. Hupka, Das Einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 133 f. bei Fußn. 3, 135) oder aus dem WG herleiten; der Wortlaut des – Art. 48 WG entsprechenden – Art. 50 WO gab insoweit einen Ansatzpunkt, als sich nach ihm die Regreßansprüche auf die dort genannten Posten „beschränken” (vgl. dazu RG in SeuffArch 90, S. 364, 366). Stranz (in Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl., Art. 48 Anm. 12) führt für seine Meinung, daß die Höhe der Rückgriffsansprüche in Art. 48 WG abschließend geregelt sei, vor allem folgende Begründung an: Die Beschränkung auf feste, vom Einzelfall unabhängige Sätze, die der Natur der Wechselschuld als fester Summenschuld entsprächen, erscheine rechtspolitisch notwendig, weil gemäß Art. 49 WG die Rückgriffssumme die Grundlage der Ansprüche des zunächst herangezogenen Schuldners gegen seine Vormänner bilde. Eine Beeinflussung dieser Summe durch die persönlichen Verhältnisse der zunächst Beteiligten (Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges usw.) würde dem weiteren Rückgriff die bestimmte Grundlage entziehen und aus der bestimmt umrissenen Schuld eine Verbindlichkeit von schwankender Höhe machen, und zwar auf Grund von Umständen (Verzug eines Vormannes), auf die der Schuldner keinen Einfluß hatte.

Diese Begründung ist deshalb nicht zwingend, weil etwa Prozeßzinsen, die der zunächst in Anspruch genommene Schuldner zu zahlen hätte, nicht notwendig unter Art. 49 Nr. 1 WG fallen würden, eben weil sie nur aus dem Verhältnis zwischen dem klagenden Gläubiger und dem nach Art. 48 WG auf Zahlung verklagten Schuldner herrühren, aber nicht von vornherein im Wechselrechtsverhältnis angelegt sind. Nach Ansicht des Senats folgt jedoch aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 48 WG, daß die Wechselunkosten und die Provision nicht zu verzinsen sind. Im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Wechselverkehrs ist Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Gesetz über Wechsel- und Scheckzinsen zu entnehmen, daß die hiernach einerseits unabhängig vom Eintritt eines Verzugsschadens geschuldeten Zinsen andererseits nicht überschritten werden können, auch wenn der Gläubiger einen höheren Verzugsschaden darlegt und beweist (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 795 unter 2). Ebenso ist die in Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 WG vorgesehene Provision eine typisierte und nicht auf den konkreten Fall abgestellte Vergütung für die Mehrarbeit, die dem Wechselinhaber regelmäßig durch die vergebliche Vorlegung, Protesterhebung und Benachrichtigung entsteht. Angesichts dieser auf Vereinfachung und Überschaubarkeit der Wechselverpflichtung angelegten Regelungen wäre es nicht sachgerecht, die Nebenansprüche aus Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 einer nicht im WG vorgesehenen Verzinsung zu unterwerfen, die zudem von den konkreten Gegebenheiten abhinge, nämlich entweder der Dauer des Verzugs (§ 284 BGB), dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) oder dem Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts und der Fälligkeit der Nebenansprüche (§ 353 HGB).

Das Urteil war daher in dem eingangs gekennzeichneten Umfang aufzuheben. Der Senat, konnte auch insoweit abschließend entscheiden, obwohl der Revisionsantrag nur dahin ging, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Revisionsgericht hat – bei Aufhebung des Berufungsurteils – von Amts wegen zu entscheiden, ob es durcherkennt oder zurückverweist, und ist dabei an Parteianträge nicht gebunden (BAG 17, 313, 314).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609331

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