Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 21.05.1987 - VII ZR 296/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner – ohne Beteiligung des Streithelfers – außergerichtlich verglichen hat (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2069; 1985, 2480; 1986, 257 Nr. 13).

 

Normenkette

ZPO §§ 74, 67-68

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 10.07.1986)

LG Nürnberg-Fürth

 

Tenor

Die vom Streithelfer der Beklagten geführte Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 1986 zu I. des Urteilsspruchs wie folgt geändert wird:

Die von der Beklagten und ihrem Streithelfer geführte Berufung ist wirksam zurückgenommen. Die Berufungsanträge des Streithelfers sind unzulässig.

Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin hat für die Beklagte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tiefgarage in N. Bauarbeiten erbracht, für die sie im vorliegenden Rechtsstreit 178.829,40 DM restlichen Werklohn nebst Zinsen verlangt hat. Die Beklagte hat sich gegen diese Forderung zunächst mit Rechnungskürzungen sowie mit der Aufrechnung von Gegenansprüchen wegen Mängelbeseitigungskosten, Vertragsstrafen und Wertminderung verteidigt und wegen der die Klageforderung übersteigenden Ansprüche Widerklage zuletzt auf Zahlung von 84.860,82 DM nebst Zinsen erhoben.

Der Streithelfer der Beklagten hatte an dem Bauvorhaben als Architekt mitgewirkt. Die Beklagte hat ihm im ersten Rechtszug den Streit verkündet, um sich wegen der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemachten Gegenforderungen den Rückgriff zu sichern, falls die ihnen zugrundeliegenden Vorgänge ganz oder teilweise nicht der Klägerin sondern dem Streithelfer anzulasten sein sollten.

Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage – zur Zahlung von 72.845,99 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Nach diesem Urteil muß sich die Beklagte wegen ihrer Gegenansprüche zu 50 % die Mitverantwortlichkeit ihres Architekten, also des Streithelfers, anrechnen lassen. Gegen dieses, ihr am 30. September 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Oktober 1985 Berufung eingelegt, diese jedoch am 27. Dezember 1985 wieder zurückgenommen. Dem lag eine Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde, in der sie die Forderung der Klägerin in voller Höhe anerkannte und sich gleichzeitig zur Rücknahme der Berufung verpflichtete. An dieser Vereinbarung war der Streithelfer nicht beteiligt.

Am 30. Oktober 1985 hat auch der Streithelfer der Beklagten eine Berufungsschrift eingereicht. Er hat die Berufung am 25. November 1985 begründet und beantragt, die Klage ganz abzuweisen. Nach Zurücknahme durch die Beklagte hat er die Berufung weiterführen wollen. Das Oberlandesgericht hat darauf „die Berufung des Streitverkündeten” als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Streithelfers, die die Klägerin zurückzuweisen bittet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die „Berufung des Streitverkündeten” für unzulässig, weil sie zu Erklärungen und Handlungen des Beklagten in Widerspruch stehe (§§ 74, 67 ZPO). Auch der Streitverkünder, also hier die Beklagte, könne den Rechtsstreit durch einen Vergleich beenden, in dem er sich zur Zurücknahme des Rechtsmittels verpflichte. Nach den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Klägerin habe die Beklagte es hingenommen, im vorliegenden Rechtsstreit zu unterliegen, um im Zusammenwirken mit den weiteren Vergleichsvereinbarungen ihr wirtschaftliches Fortbestehen zu ermöglichen. Hierzu aber stehe die Weiterführung der – vom Berufungsgericht als selbständig behandelten – Berufung des Streithelfers im Widerspruch und sei deshalb unzulässig.

II.

Hiergegen wendet sich die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision des Streithelfers im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Ein Rechtsmittel des Streithelfers ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb unzulässig, weil die Hauptpartei ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (vgl. BGHZ 76, 299, 302) oder weil sie es nicht weiter betreibt (s. hierzu Senatsurteil NJW 1985, 2480). Hierum geht es aber im vorliegenden Fall nicht.

2. Vielmehr hat hier die Beklagte die einzige, überhaupt anhängige Berufung aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs mit der Klägerin zurückgenommen.

a) Reichen sowohl die Hauptpartei wie der Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurteil NJW 1985, 2480 m.w.N.; BGH NJW 1986, 257 Nr. 13). Im vorliegenden Fall hatte die – später eingereichte – Rechtsmittelschrift des Streithelfers keine selbständige Bedeutung (Senatsurteil aaO). Das eine anhängige Rechtsmittel hat der Streithelfer ordnungsgemäß begründet. Es wurde durch die Zurücknahme durch die Beklagte gegenstandslos. Ein weiteres Rechtsmittel hat der Streithelfer nicht anhängig gemacht. Zum einen hätte er dies, weil die Berufungsfrist abgelaufen war, auch nicht mehr tun können. Zum anderen hätte hier auch ein weiteres Rechtsmittel des Streithelfers in nach § 67 ZPO unzulässiger Weise dem Prozeßverhalten der Beklagten widersprochen (vgl. a. BGHZ 92, 275, 279). Im Ergebnis mußte der Streithelfer somit die mit der Zurücknahme der Berufung eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils hinnehmen, wie das von der Beklagten beabsichtigt war.

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht dieses Ergebnis auch in Einklang mit den berechtigten Interessen des Streithelfers.

Allerdings soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1969, 1480 die Streithilfewirkung gegen den Streitverkündungsgegner auch dann eintreten, wenn das Urteil des Vorprozesses dadurch rechtskräftig geworden ist, daß die Parteien ihre Rechtsmittel vergleichsweise zurückgenommen haben. Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls betrifft diese Entscheidung nur den – aus den veröffentlichten Urteilsgründen nicht ersichtlichen – Fall, daß der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, also nicht, wie hier, zunächst mit der von ihm unterstützten Partei ein zulässiges Rechtsmittel geführt hatte.

Im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls hat die Beklagte den Streithelfer durch Zurücknahme des Rechtsmittels daran gehindert, im Umfang seiner Rechtsmittelanträge eine Überprüfung des landgerichtlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen. Hierauf wird er sich im Folgeprozeß gemäß § 68 ZPO berufen können (vgl. im übrigen zum Umfang der Streithilfewirkung Senatsurteile NJW 1982, 281, 282 und vom 26. März 1987 – VII ZR 122/86 zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf aber noch nicht einmal an.

3. Die Revision kann somit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Es ist lediglich in der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Weise klarzustellen, daß eine Berufung des Streithelfers nicht mehr anhängig war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Girisch, Doerry, Bliesener, Walchshöfer, Quack

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502259

NJW 1988, 712

Nachschlagewerk BGH

JZ 1987, 888

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Zivilprozessordnung / § 74 Wirkung der Streitverkündung
Zivilprozessordnung / § 74 Wirkung der Streitverkündung

  (1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.  (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren