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BGH Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85

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Tatbestand

›... Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Streithelfer ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft; es gibt keine gesonderte Rechtsmittelfrist für den Streithelfer. Das Urteil muß an ihn nicht von Amts wegen zugestellt werden .. .

Diese allgemein anerkannte Ansicht wird aus § 67 ZPO her-geleitet. Danach ist der (unselbständige) Streithelfer nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, als seine Erklärungen und Handlungen zu denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Hieraus folgt, daß der Streithelfer grundsätzlich an die für die Hauptpartei laufenden Fristen gebunden ist (BGH NJW 75, 218). ...

Die sofortige Beschwerde macht geltend, es dürfe nicht mehr auf die für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist abgehoben werden, seitdem durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. 12. 1976 (BGBl I 3281 ) die Urteile von Amts wegen zuzustellen seien. Es laufe für den Streithelfer eine selbständige Frist, die mit der Zustellung des Urteils an ihn beginne. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vereinfachungsnovelle hat nichts an den Befugnissen des Streithelfers und seiner Stellung im Rechtsstreit Ä wie sie sich aus § 67 ZPO ergeben Ä geändert. ... Es muß daher dabei verbleiben, daß für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das der Streithelfer für die unterstützte Partei einlegt, Rechtsmittelfrist und -summe sowie Beschwer allein aus deren Person festzustellen sind (vgl BGH NJW 81, 2062). Wie es auch nur eine Berufung Ä nämlich die der Hauptpartei Ä gibt, wenn Hauptpartei und ihr Streithelfer zulässigerweise Berufung eingelegt haben (BGH NJW 82, 2069 [hier: lV (416) 267 b]). ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992801

BB 1986, 27

NJW 1986, 257

DRsp IV(416)283c

JZ 1985, 1115

JuS 1986, 408

MDR 1986, 36

VersR 1985, 1088

ZfBR 1987, 244

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