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BGH Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch. Textpassage. Freie Meinungsäußerung. Persönlichkeitsrecht. Recht auf Selbstbestimmung. Sozial- und Privatsphäre. Berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Unterlassungsanspruch liegt nicht vor, sofern eine Äußerung von der Meinungsfreiheit geschützt wird. Bei dem Abwägungskriterium Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf Selbstbestimmung, bei Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatssphäre gehören, können nur schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 10 U 10/10)

LG Berlin (Entscheidung vom 17.12.2009; Aktenzeichen 27 O 967/09)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des KG vom 19.8.2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin ist pädagogische Leiterin und eines von mehreren Vorstandsmitgliedern des eingetragenen Vereins S., der in H. "Kinderhäuser" sowie "Babyklappen" betreibt. Ihr Ehemann Dr. J. M. ist geschäftsführender Vorstand des Vereins. In den 1970er/1980er Jahren gehörte die Klägerin zunächst der AG Frauen, sodann dem leitenden Gremium und der sog. Frauenleitung des Kommunistischen Bundes an.

Rz. 2

Ab dem 24.7.2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.spiegel.de den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden.

Rz. 3

In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins S. habe sich erst 1999 geändert, als der Geschäftsführer J. M. das Projekt Findelbaby erfunden habe; plötzlich habe sich auch die High Society der ...metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt. Nach einer Schilderung von Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Sozialbehörde lautet der Artikel weiter: "Er und seine Ehefrau H. K. gehörten dem Kommunistischen Bund an." M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich, "K. machte Frauenpolitik." 1976 hätten die Eheleute in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet, dessen Leiterin die Klägerin geworden sei. Die Einrichtung sei von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden. Die Stadt habe die üblichen Zuschüsse verweigert und sei von einem Gericht zur Nachzahlung für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das Geld habe M. zwischen den mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet.

Rz. 4

Das LG hat die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit der Klägerin zu äußern oder zu verbreiten, "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau H.K. gehörten dem Kommunistischen Bund an. M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich. K. machte Frauenpolitik." Zudem wurde die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der zitierten Textpassage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen Textpassage ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Äußerungen, die Klägerin habe dem Kommunistischen Bund angehört und sei dort mitverantwortlich für die Frauenpolitik gewesen, stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar. Diese Äußerungen seien rechtmäßig. Sie beträfen die Sozialsphäre der Klägerin, weil diese bei ihrer politischen Betätigung von Menschen habe wahrgenommen werden können, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestanden hätten. Die Klägerin habe weder substantiiert vorgetragen, dass sie eine bloße "Quotenfrau" gewesen sei, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen und Aktivitäten nachvollziehbar.

Rz. 6

Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung. Zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin fehle es an konkretem Vortrag. Ein öffentliches Informationsinteresse ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die von dem Verein S. betriebenen Babyklappen und das finanzielle Gebaren des Vereins. In diesem Zusammenhang würden der Werdegang der Klägerin und deren heutige Tätigkeit sowie die Aufgabenfelder des Vereins aus der Vergangenheit heraus erklärt.

II.

Rz. 7

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 8

1. Von der Revision nicht beanstandet sieht das Berufungsgericht die Äußerungen, die Klägerin habe dem Kommunistischen Bund angehört und dort Frauenpolitik gemacht, ohne Rechtsfehler als wahre Tatsachenbehauptungen an.

Rz. 9

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch die angegriffene Textpassage nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihr diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zustehe.

Rz. 10

a) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339, 348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von Monaco IV; BVerfG, AfP 2009, 480 Rz. 61 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rz. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rz. 12 - Gen-Milch; v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rz. 17; v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rz. 16; v. 20.4.2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rz. 12; EGMR, AfP 1999, 251, 252). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rz. 21 f. m.w.N.; v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rz. 11 - Onlinearchiv I; v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rz. 14 - Onlinearchiv II; v. 20.4.2010 - VI ZR 245/08, a.a.O.).

Rz. 11

b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rz. 30; v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779 - BND-Interna; v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sog. sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.; BVerfGE 65, 1, 41 ff. - Volkszählung; 78, 77, 84).

Rz. 12

Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O., Rz. 31; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rz. 25). Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. - Vokszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, a.a.O.; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O., Rz. 30).

Rz. 13

c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffassung der Revision der Sozialsphäre der Klägerin und nicht ihrer Privatsphäre zuzuordnen.

Rz. 14

aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insb. das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG NJW 2003, 1109, 1110; BGH, Urt. v. 20.1.1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; v. 7.12.2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; v. 24.6.2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rz. 17 ff.; v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rz. 12; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco II; BVerfG NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; BGH, Urt. v. 26.1.1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch; v. 20.1.1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II; v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, a.a.O., - BND-Interna; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rz. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rz. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von Monaco II; BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525, 526; v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rz. 21).

Rz. 15

bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichterstattung, insb. ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit der Klägerin zum Kommunistischen Bund, der Sozialsphäre.

Rz. 16

(1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDU-Bundesparteigericht, NVwZ 1993, 1127, 1128) und nach verbreiteter Ansicht auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91, juris Rz. 3; BGH, Beschl. v. 21.6.2010 - II ZR 219/09, WM 2010, 2360 Rz. 4 ff.; v. 25.10.2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399; OLG München, Urt. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90, juris Rz. 6 ff.; VGH Bay., Beschl. v. 5.10.1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, juris Rz. 13; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg NZG 2010, 317 f.; LG Berlin K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rz. 330 (Stand: März 2001); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rz. 2757; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rz. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU-Bundesparteigericht, a.a.O.; Klein in Maunz/Dürig, a.a.O.); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof, a.a.O.). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670).

Rz. 17

(2) Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe sich im öffentlichen Raum nicht für den Kommunistischen Bund eingesetzt und sei nach außen nicht für diesen in Erscheinung getreten; niemand habe damals seinen Beitritt zum Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan. Im Streitfall ergibt sich aber die Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der sog. Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertung ihrer Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund knüpft an die Funktionen an, welche die Klägerin in den 1970er/1980er-Jahren ausübte, also in einer Zeit, in der sie mit ihrem Ehemann auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H.- straße gegründet hatte.

Rz. 18

d) Der Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil ihr Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem gem. Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, a.a.O.; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rz. 25).

Rz. 19

Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wurde darüber berichtet, dass der Ehemann der Klägerin und sie früher dem Kommunistischen Bund angehörten, der Ehemann für dessen Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei und die Klägerin der Frauenleitung angehört habe. Beide hätten 1976 in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet, dessen Leiterin die Klägerin geworden sei, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurückliegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High Society der E.-metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe. In diesem Zusammenhang sind auch die frühere Zugehörigkeit der Klägerin zur Frauenleitung des Kommunistischen Bundes und die Leitung des 1976 gegründeten Kinderhauses sowie dessen Bewertung durch Teile der Bevölkerung von öffentlichem Interesse. Denn in dem Artikel wird die frühere Überzeugung der Klägerin gegenüber gestellt ihrem heutigen Wirken als pädagogische Leiterin in der Kinderbetreuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage.

Rz. 20

Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktreten. Diese hat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht oder ihr entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden wären. Alleine der Umstand, dass sie wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf ihre kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, ist nicht so schwerwiegend, dass er die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten in den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht, dass die Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wegen des Hinweises auf die Vergangenheit der Klägerin nicht zu besorgen.

Rz. 21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2947060

ZUM-RD 2012, 253

IPRB 2012, 101

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