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BGH Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 39/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mit Klage auf Schadensersatz verbundene Amtshaftungsklage. Gefahr widersprechender Entscheidungen. Klagabweisung durch Teilurteil nicht möglich wegen Präjudizwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: Die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils BGH v. 8.12.1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 [380]).

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Urteil vom 30.12.2002)

LG Göttingen

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des OLG Braunschweig v. 30.12.2002 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit dem diesen betreffenden Kostenausspruch abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1), eine Universitätsklinik, den Beklagten zu 2), einen beamteten Chefarzt, und den Beklagten zu 3), einen hinzugezogenen Konsiliararzt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei einem bestehenden Sturge-Weber-Syndrom mit epileptischen Anfällen eine funktionelle Hemisphärektomie (Entfernung der linken Großhirnhälfte) wegen eines fehlerhaften EEG-Langzeit-Monitorings nicht bereits im Jahre 1995, sondern erst im Jahre 1998 vorgenommen worden sei. Das LG hat die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 150.000 DM, der Hälfte des vom Kläger genannten Mindestbetrages, verurteilt und die Klage im Übrigen, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet war, abgewiesen. Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil betreffend den Beklagten zu 2) zurückgewiesen und hat auf die Berufung des Beklagten zu 3) das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und auch die gegen diesen gerichtete Klage (in vollem Umfang) abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil, mit der er sein Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 und 3 weiterverfolgt, lediglich bezüglich des Beklagten zu 2) zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Teilurteils betreffend den Beklagten zu 2) ausgeführt, dessen deliktische Haftung richte sich, da er beamteter Chefarzt bei der Beklagten zu 1) gewesen sei, allein nach § 839 BGB. Nach Art. 34 GG treffe die Verantwortlichkeit jedoch zunächst die Körperschaft, in deren Dienst der Beklagte zu 2) stehe, hier also die Universität als Beklagte zu 1). Der Beamte selbst könne hingegen nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf die Staatshaftung verweisen und sei selbst von der Haftung frei. Für eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung durch den Beklagten zu 2), die allein seine persönliche Haftung auslösen könne, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben, weil die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG betreffend den Beklagten zu 2) im Wege eines Teilurteils unzulässig ist.

1. Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, z.V.b.) nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 [380] = MDR 1993, 425; Urt. v. 23.1.1996 - VI ZR 387/94, MDR 1996, 520 = VersR 1996, 779 [780]; Urt. v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 = MDR 1999, 496, jeweils m. w. N.; BGH v. 26.4.1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236 [242] = MDR 1989, 895; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, FamRZ 2002, 1097 = BGHReport 2002, 829 = MDR 2002, 1068). Dies gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03; Urt. v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 = MDR 1999, 496; Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, MDR 2003, 467 = BGHReport 2003, 831 = ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München v. 28.4.1994 - 24 U 737/93, OLGReport München 1994, 227 = NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln v. 23.8.2000 - 9 S 105/00, MDR 2001, 232, m. Anm. von E. Schneider; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 301 Rz. 4, 7).

2. Im vorliegenden Fall ist die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen.

a) Verfehlt ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, indem es einerseits eine Verantwortlichkeit der beklagten Universitätsklinik für das Verschulden ihres beamteten Chefarztes nach Art. 34 GG angenommen hat, andererseits aber im Folgesatz von einem Verweisungsprivileg des Beklagten zu 2) nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB spricht, was bei einer Haftungsüberleitung i. S. d. Art. 34 GG gerade nicht erforderlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1982 - VI ZR 77/81, BGHZ 85, 393 [395 ff.] = MDR 1983, 299; v. 10.1.1984 - VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263 [273] = MDR 1984, 389).

Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, dass Art. 34 GG nur eingreift, wenn jemand die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verletzt, mithin hoheitlich tätig wird. Demgegenüber kommt eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) nach § 839 BGB mit der Verweisungsmöglichkeit des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine hoheitliche, sondern um eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich handelt (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - III ZR 111/99, MDR 2001, 1053 = BGHReport 2001, 591 = NJW 2001, 2626 [2629]). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das Behandlungsverhältnis mit dem Kläger (ausnahmsweise) öffentlich-rechtlich ausgestaltet war, ist revisionsrechtlich zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass es - wie dies regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1982 - VI ZR 77/81, BGHZ 85, 393 [395] = MDR 1983, 299; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., A Rz. 22) - dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist.

b) Greift unter diesen Umständen eine Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG nicht ein, so durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Berufung des Klägers gegen das seine Klage gegen den Beklagten zu 2) abweisende Urteil nicht durch Teilurteil zurückweisen, bevor die Haftung der Beklagten zu 1) als unter den Umständen des Streitfalls allein in Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit endgültig geklärt ist. Das ist noch nicht der Fall, da das Berufungsgericht hierzu ein neues Gutachten einholen will. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu 1 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, so dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass ihm kein Vorsatz angelastet werden könne, nicht auszuschließen ist. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig zu machen.

Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 [380] = MDR 1993, 425, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1141271

NJW 2005, 288

BGHR 2004, 981

EBE/BGH 2004, 2

NVwZ 2004, 1526

ZBR 2005, 103

DÖD 2005, 21

DÖV 2004, 750

JZ 2004, 732

MDR 2004, 898

MedR 2004, 558

VersR 2004, 785

GesR 2004, 233

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