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BGH Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

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Leitsatz (amtlich)

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 – VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).

b) Die Begrenzung der Haftung, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die Vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).

 

Normenkette

AGBG § 9

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 19.11.1991)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt chemische Baustoffe her und vertreibt diese. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „Baustoffberatungs-Zentrum R.” (BZR) ein „Chemisch Physikalisches Forschungs-Laboratorium für Bau- und Werkstoffkunde”. Im Juni 1984 trat der Beklagte als Angestellter in die Dienste der Klägerin und widmete sich dort Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, u.a. der Entwicklung einer elastischen Dichtungsmasse. Im Juli 1986 ersetzten die Parteien den Anstellungsvertrag durch einen „Vertrag über Beratung und Zusammenarbeit”. Danach erstreckte sich die Beratungspflicht des Beklagten auf „alle betrieblichen Belange technischer und technisch-wissenschaftlicher Art, die mit der Entwicklung und Produktion chemischer Baustoffe verbunden sind, insbesondere die Entwicklung neuer und die Optimierung bestehender Produkte” (§ 1). Der Beklagte verpflichtete sich, alle ihm übertragenen Aufgaben „mit der nötigen Sorgfalt auszuführen” (§ 7). § 12 des Vertrages lautet:

„Für alle Haftungsansprüche, die aus der Tätigkeit von S. (Beklagter) abgeleitet werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baustoffberatungs-Zentrum R. als vereinbart, da S. als Baustoffberatungs-Zentrum diesen Vertrag abschließt und nicht S. privat.”

Als Beraterhonorar wurde unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 24 Wochenstunden ein Betrag von monatlich 3.900 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart (§ 16). Der Vertrag sollte zunächst für die Dauer eines Jahres gelten und sich mangels Kündigung um ein Jahr verlängern (§ 18).

Die „Allgemeinen Bedingungen des Baustoffberatungs-Zentrums R.” sehen unter Nr. VI u.a. folgende Regelungen vor:

  1. „Für Schäden, die dem Auftraggeber bei der Entnahme von Materialproben, bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfungen, Prüfzeugnisse u.a. entstehen, haftet das BZR nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. …”
  2. „Wird dem BZR grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, so beschränkt sich seine Ersatzpflicht auf DM 100.000,00 für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden sind. …”

Der Beklagte widmete sich bis zur Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien im April/Mai 1988 vorwiegend der Entwicklung einer neuartigen elastischen Fugendichtungsmasse, die vielseitig verwendbar sein und aus diesem Grunde bestimmte, von der Klägerin geforderte Eigenschaften aufweisen sollte. Dieses Ziel wurde bis zum Abbruch der Zusammenarbeit der Parteien nicht erreicht.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz der in der Zeit von April 1987 bis Januar 1988 entstandenen Produktionskosten und nutzloser „Vermarktungsaufwendungen” in Höhe von insgesamt 533.239,73 DM. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, ein den Anforderungen entsprechendes Produkt zu entwickeln, und sie pflichtwidrig zur Produktion und Markteinführung des noch nicht marktreifen Dichtungsmittels veranlaßt. Der Beklagte hat dem im wesentlichen entgegengehalten, die Dichtungsmasse habe sich bei Abbruch der Zusammenarbeit der Parteien noch in der Erprobungsphase befunden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, der der Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten nicht für schadensersatzpflichtig. Die Klägerin müsse Pflichtverletzungen des Beklagten darlegen und beweisen, was ihr überwiegend nicht gelungen sei. Soweit solche anzunehmen seien, habe der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Beschränkung seiner Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sei unbedenklich. Soweit es um die Verletzung von Hinweispflichten gehe, fehle es zudem an deren Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Haftung des Beklagten ist nicht wirksam auf grobes Verschulden beschränkt.

1. Allerdings scheitert die in Nr. VI 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BZR (künftig: BZR-AGB) vorgesehene Haftungsbeschränkung, die in den Vertrag über Beratung und Zusammenarbeit vom 7. Juli 1986 einbezogen worden ist, nicht schon am Klauselverbot des § 11 Nr. 11 AGBG. Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht für nicht einschlägig gehalten, weil es sich bei dem genannten Vertrag nicht um einen Werk-, sondern um einen Dienstvertrag handelt. Die dahingehende Auslegung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei und daher für die Revisionsinstanz bindend. Daß der Wortlaut des Vertrages für dessen dienstvertraglichen Charakter spricht, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Die von ihr angeführten Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Klägerin, und die Lebenserfahrung führen entgegen der Auffassung der Revision zu keinem anderen Ergebnis. Daß die Klägerin bis zum Jahresende 1987 einzig den Beklagten als Chemiker beschäftigte, auf seine fachlichen Fähigkeiten „voll angewiesen” war und es sich als kleines Familienunternehmen „nicht leisten” konnte, einen derart qualifizierten Mitarbeiter „lediglich” mit Forschungsaufgaben zu betrauen, mag für ein Interesse der Klägerin an einer erfolgsbezogenen Mitarbeit des Beklagten sprechen. Die Revision zeigt indessen nicht auf, wo und auf welche Weise ein solches Interesse der Klägerin in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag auch nur andeutungsweise Ausdruck gefunden haben soll. Die bloße Kenntnis dieser Interessenlage auf selten des Beklagten, auf die allein die Revision verweist, ist für die Vertragsauslegung ohne Belang; übergangenen Sachvortrag der Klägerin dazu, daß der Beklagte sich entgegen dem Vertragswortlaut den Interessen der Klägerin untergeordnet und demgemäß erfolgsbezogene Leistungspflichten übernommen habe, zeigt die Revision nicht auf. Ebensowenig vermag sie darzutun, daß ein derartiges Verhalten der Lebenserfahrung entspräche.

2. Die in Nr. VI 1 und 2 BZR-AGB vorgesehene Haftungsbeschränkung ist aber gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil sie wesentliche Rechte (der Klägerin) oder Pflichten (des Beklagten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, und die Klägerin dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

a) Zwar ist der formularmäßige Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach § 11 Nr. 7 AGBG grundsätzlich zulässig. Er ist aber dann unwirksam, wenn er wie die hier verwendete Klausel wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Vor allem darf sich der Klauselverwender – auch gegenüber einem Kaufmann – nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf (BGHZ 89, 363, 367; Urteil vom 23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, WM 1984, 1224 = NJW 1985, 3016 unter VI 2; Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 137/83, WM 1984, 1053 = NJW 1985, 914 unter II 2 b bb; BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 20. Dezember 1984 – VII ZR 340/83, WM 1985, 522 unter II 2 a; Urteil vom 21. Dezember 1987 – II ZR 177/87, WM 1988, 246 unter I 2 b; BGHZ 103, 316, 321, 324; Urteil vom 5. Mai 1992 – VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a; für den nichtkaufmännischen Bereich ferner Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165 unter I 2 c; Urteil vom 9. November 1989 – IX ZR 269/87, NJW 1990, 761 unter III 1; Urteil vom 9. Juli 1991 – XI ZR 72/90, WM 1991, 1452 unter XI 2 b; zum ganzen eingehend Paulusch DWiR 1992, 182, 185 ff m.w.Nachw.).

b) Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Inhaltskontrolle hält die in Nr. VI 1 und 2 BZR-AGB vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht stand. Sie erfaßt ohne jede Einschränkung Schädigungen des Auftraggebers „bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung”, des Beklagten, schließt dessen Haftung mithin auch für den Fall schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, „wesentlicher Pflichten” im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (vgl. Paulusch a.a.O. S. 187 f m.w.Nachw.), aus. Daß eine so weitgehende Einschränkung auch der Hauptleistungspflichten, die der Vertrag vom 7. Juli 1986 dem Beklagten auferlegte, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdete (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 103, 316, 324; Urteil vom 9. November 1989 a.a.O. unter III 2 a; Paulusch a.a.O. S. 188 f), liegt auf der Hand. Der von den Parteien im Juli 1986 geschlossene Vertrag diente dem Zweck, der Klägerin den wissenschaftlichen und technischen Sachverstand des Beklagten für die Entwicklung und Verbesserung der von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte nutzbar zu machen. Durfte der Beklagte die hierbei gebotene Sorgfalt bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit sanktionslos vernachlässigen, so war die Erreichung des Vertragszwecks offensichtlich in Frage gestellt.

3. Bedenken begegnet auch die Haftungsbegrenzung in Nr. VI 2 BZR-AGB auf einen Höchstbetrag von 100.000 DM, denn auch sie ist geeignet, die Rechte der Klägerin derart auszuhöhlen, daß der Vertragszweck gefährdet sein kann (vgl. BGHZ 89, 363, 368 f). Eine solche Haftungsbegrenzung ist nur dann wirksam, wenn die Höchstsumme die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdeckt (BGH a.a.O.; Urteil vom 23. Februar 1984 a.a.O. unter VI 2 b und c; Paulusch a.a.O. S. 189 m.w.Nachw.). Dazu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.

4. Die mit den genannten unwirksamen Klauseln bezweckte Haftungsbeschränkung kann auch nicht in einem geringeren, der Inhaltskontrolle noch standhaltenden Umfang aufrechterhalten werden. Das wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im kaufmännischen Verkehr unzulässig ist (zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 141/90, WM 1992, 100 unter 3 a aa).

III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, Feststellungen zu der bislang offengebliebenen Frage zu treffen, ob der Beklagte vertragliche Pflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt und der Klägerin dadurch Schäden zugefügt hat. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind schuldhafte Pflichtverletzungen des Beklagten hinsichtlich der „vorläufigen Endrezeptur”, bei der Erfüllung ihm obliegender Hinweispflichten, bei der Patentanmeldung und bei der Veranlassung einer zweiten Prüfung durch die Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg nicht ausgeschlossen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat auch nicht insoweit möglich, als das Berufungsgericht Pflichtverletzungen des Beklagten verneint oder diese für nicht schadensursächlich gehalten hat. Denn das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wie sich der eingeklagte Schaden im einzelnen auf die von der Klägerin gerügten Vertragsverstöße des Beklagten verteilt.

 

Unterschriften

Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball, Wiechers

 

Fundstellen

Haufe-Index 1553568

BB 1992, 2460

NJW 1993, 335

BGHR

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1993, 46

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