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BGH Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der Landesbausparkassen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einer Landesbausparkasse.

 

Orientierungssatz

Folgende Klauseln werden überprüft: Schriftformklausel für Nebenabreden ohne Hinweis, daß nur vorvertragliche Nebenabreden gemeint sind; Zinsberechnungsklausel; Sicherungsabrede; Vollstreckungsunterwerfungsklausel; Zinsberechnungsperiode; Einbeziehung der Nebenforderungen in den Tilgungsbetrag; Sondertilgungsklausel; Tilgungsbestimmungsregelung; Kündigungsrecht wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung; Haftungsbegrenzung durch Ausschlußfrist; Buchungsrisiko bei Fehlbuchung; Zurückbehaltungsrecht der Bausparkasse bei konnexen, bedingten oder befristeten Forderungen; Änderung der Allgemeinen Bedingungen nach Vertragsschluß.

 

Normenkette

AGBG §§ 8, 9 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, § 10 Nr. 4, § 11 Nr. 7, § 13; BGB § 608; BauSparkG §§ 8-9

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 10.01.1990; Aktenzeichen 23 U 5932/88 ZIP 1990, 1325)

LG Berlin (Entscheidung vom 13.07.1988; Aktenzeichen 26 O 71/88; ZIP 1988, 311)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538086

BB 1991, 1591

NJW 1991, 2559

ZIP 1991, 1054

ZBB 1991, 185

ZBB 1992, 129

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