Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 03.02.1999 - 2 StR 506/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Mai 1998

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
  2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

II.

1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, zwei – zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten – Landsleuten, die in den Niederlanden Heroin kaufen und in die Bundesrepublik Deutschland einführen wollten, „als Fahrer zu helfen”. Über die Einzelheiten des geplanten Rauschgiftgeschäftes und eine Entlohnung wurde nicht gesprochen; der Angeklagte stellte sich aber vor, für seine Fahrdienste 2.000 bis 2.500 DM oder Heroin in entsprechendem Wert zu erhalten. Mit einem ihm zur Verfügung gestellten Pkw fuhr er zusammen mit einem der Landsleute und zwei Frauen, die „zur Tarnung” mitgenommen wurden, am 20. März 1996 nach Amsterdam. Während sich der Angeklagte mit den beiden Frauen die Stadt ansah, besorgten seine Landsleute – der zweite war zwischenzeitlich in einem Leihwagen ebenfalls nach Amsterdam gefahren – Heroin und Streckmittel (1.027,01 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,2 % und 468 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3 %) und versteckten dies im Ersatzreifen des Pkws. Der Angeklagte, dem bekannt war, „daß Rauschgift besorgt und nach Deutschland gebracht werden sollte”, fuhr mit den beiden Frauen zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Kurz vor der Grenze „vergewisserte” er sich, ob tatsächlich Rauschgift „an Bord” war. Er bemerkte dabei den Zipfel einer Plastiktüte, die aus dem Ersatzreifen herausschaute. In Worms stellte er den Pkw vor seinem Haus ab. Dort holten seine Landsleute das Rauschgift aus dem unverschlossenen Pkw heraus, um es zu verkaufen.

2. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Feststellungen rechtfertigen entgegen der Meinung des Landgerichts eine Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Täter, wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, auch wenn er es unter Einfluß und Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 38, 315, 317). Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist deshalb grundsätzlich, wer das Rauschgift selbst über die Grenze bringt (BGHSt 38, 315 f; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Einfuhr 19, 31 und 34; BGH, Urt. vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98). Der Angeklagte hat das Heroin selbst in dem von ihm gesteuerten Pkw ohne die anderen am Rauschgiftgeschäft beteiligten Täter über die Grenze gebracht. Ihm war nicht vorgeschrieben, zu welcher Zeit und an welchem Grenzübergang er das Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einführen sollte. Bei dieser Sachlage war es rechtlich für die Frage der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln unerheblich, daß er nur „Chauffeurdienste” leisten und die Einfuhr von Rauschgift durch andere nur unterstützen wollte. Da der Angeklagte völlig eigenverantwortlich die Fahrt mit dem Pkw über die Grenze durchführte, kommt angesichts der objektiven Gegebenheiten seiner Willensrichtung keine rechtliche Bedeutung zu. Durch die Fassung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 StGB sollte – mit denkbaren Abweichungen in extremen Ausnahmefällen – der Tendenz entgegengewirkt werden, eigenhändige Tatbestandsverwirklichungen unter Berufung lediglich auf den angeblich fehlenden Täterwillen zu bloßer Teilnahme abzuwerten (BGHSt 38, 317 ff; vgl. auch Lackner StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 1). Für einen solchen extremen Ausnahmefall liegen keine Anhaltspunkte vor.

3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist aber, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Der Schuldspruch wegen (Mit-) Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr bedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben (BGHSt 38, 319; vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25 und 36; vgl. auch BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97; Urt. vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98). Vielmehr bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36).

Der Tatbestand des Handeltreibens ist zwar weit auszulegen und erfaßt grundsätzlich alle Tätigkeiten – also auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte –, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Schon einzelne dieser Handlungen können die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist aber als täterschaftliches Handeltreiben zu bewerten. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit genügt in aller Regel nicht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 42 und 47; BGH StV 1995, 198). Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er kann Täter sein (BGH NStZ 1983, 124; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).

Der Angeklagte hatte hier aber mit dem An- und Verkauf des zu transportierenden Rauschgifts nichts zu tun, er hatte auch keinen Einfluß auf dessen Menge und das Versteck im Fahrzeug; die anderen Beteiligten entfernten nach der Einfuhr das Rauschgift ohne seine Beteiligung aus dem Pkw, dessen Eigentümer er auch nicht war. Er erwartete zwar eine Belohnung für seine Tätigkeit; diese war ebenso wie deren etwaige Höhe aber noch unsicher.

Insgesamt sprechen diese Feststellungen für eine untergeordnete Rolle des Angeklagten, so daß allein der Tatsache, daß er selbständig den Transport des Heroins in die Bundesrepublik Deutschland durchführte, keine ausschlaggebende Bedeutung zukam. Aus Rechtsgründen ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausging, daß der Angeklagte lediglich fremdes Tun fördern wollte, sein Tatbeitrag auch nur die Förderung fremden Tuns beinhaltete und damit insgesamt sein Verhalten nur als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sei.

4. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

6. Im übrigen weist das Urteil durchgreifende Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO).

7. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es bedenklich ist (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln dem Täter angelastet wird, er sei „zur Unterstützung der Tat ins Ausland gefahren” (UA S. 12).

 

Unterschriften

Niemöller, Theune, Detter, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540373

NStZ-RR 1999, 186

StV 1999, 427

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 150/06
BGH 2 StR 150/06

  Verfahrensgang LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2006)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren