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Betäubungsmittelgesetz / § 29 Straftaten

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(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

 

2.

eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

 

3.

Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

 

4. (weggefallen)

 

5.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

 

6.

entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

 

a)

verschreibt,

 

b)

verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

 

6a.

entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

 

6b.

[1]entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,

 

7.

entgegen § 13 Absatz 2

 

a)

Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

 

b)

Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

abgibt,

 

8.

entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

 

9.

unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

 

10.

einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

 

11.

ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

 

12.

öffentlich, in einer...

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