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BGH Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 430/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt ist

 

Leitsatz (amtlich)

Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.

 

Normenkette

ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 05.08.2002; Aktenzeichen 13 T 214/01)

AG Kiel

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Kiel v. 5.8.2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer seit 1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5.11.1999 eröffnete das AG auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätigkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).

Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schlussbericht v. 2.2.2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23.2.2001 übersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er auf Grund noch ausstehender Prüfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.

Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das AG die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner die von dem Steuerberater am 17.9.2001 gefertigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben v. 13.1.2000 nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführungen des AG jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzureichend, weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermittlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäften erworben habe.

II.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Gesetzes statthaften (§ 289 Abs. 2 S. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde, die gem. § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage nach dem Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gem. §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insb. für die Frage, ob die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen ggü. den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlassen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beeinträchtigt worden seien.

2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerdeentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selbständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein schon durch den vom LG gebilligten Rechtssatz des AG getragen, der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.

Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeentscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungsrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rz. 127, m.w.N.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rz. 101, m.w.N.). Insoweit gelten für die Zulässigkeitsprüfung des BGH bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selbständig tragenden Begründungen des LG für die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund geltend machte. Daran fehlt es.

3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der BGH nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH v. 23.12.2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7 [8 f.]; v. 7.1.2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 [255] = MDR 2003, 649 = BGHReport 2003, 298 m. Anm. Gehrlein, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde).

Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anforderungen genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäumung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständige Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) Bericht, der zweiten Begründung des LG, rügt die Rechtsbeschwerde nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahresabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treuhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfahren sei, nicht reagiert habe.

Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.

4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl. I, 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1.7.2004 fällig geworden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1445185

BB 2005, 2436

NJW 2006, 776

BGHR 2006, 48

NJW-RR 2006, 142

WM 2006, 59

ZAP 2006, 57

MDR 2006, 346

NZI 2006, 48

ZInsO 2005, 1162

ZInsO 2005, 1213

ZVI 2006, 76

ProzRB 2005, 317

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