Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.06.2007 - 2 StR 221/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.02.2007)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007

  1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
  2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Flugtickets eingezogen.

Rz. 2

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand.

Rz. 4

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Bekannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen werden und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in Lagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 britische Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen Pfund erhalten.

Rz. 5

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 – 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 6

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2552075

NStZ 2007, 321

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 196/07
BGH 2 StR 196/07

  Verfahrensgang LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.01.2007)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren