Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 03.05.2023 - 3 StR 45/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 16.11.2022; Aktenzeichen 18 KLs 12/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.08.2023; Aktenzeichen 3 StR 45/23)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2022 im Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei landgerichtlichen Urteilen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung von 53 verkauften Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ und des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ mit einem Feingoldanteil von 0,19 % und einem Materialwert von 220 € hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 3

Das Landgericht hat die Einziehung - wie sich allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Hiernach können Gegenstände, die einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, eingezogen werden, wenn diese nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

Rz. 4

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass hinsichtlich der verkauften Goldbarren allein eine Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) gemäß §§ 74 ff. StGB in Betracht kommt. Auf der Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen lassen sich jedoch die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht prüfen. Es ist bereits unklar, ob sich die 53 Goldbarren in amtlicher Verwahrung oder im Besitz des Angeklagten oder des Geschädigten befinden. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten dürfte aber nur dann bejaht werden können, wenn der Angeklagte Gewahrsamsinhaber ist oder das konkrete Risiko besteht, dass er Gewahrsam erlangt (vgl. auch §§ 111n, 111o StPO). Weder verhalten sich die Urteilsgründe dazu, noch versteht sich dies von selbst. In Betracht kommt etwa, dass die „Imitate“ aus amtlicher Verwahrung an den Geschädigten herauszugeben sind, weil er sie freiwillig zur sachverständigen Begutachtung ausgehändigt hatte (UA S. 30). Hierfür spricht die von der Strafkammer getroffene Feststellung, dass der Angeklagte vom Landgericht Osnabrück rechtskräftig (zivilrechtlich) verurteilt wurde, an den Geschädigten 76.850 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der 53 Barren zu zahlen, und Zahlungen bisher nicht geleistet worden sind (UA S. 26).

Rz. 5

Die Urteilsgründe lassen überdies nicht erkennen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ermessensausübung maßgeblich waren (vgl. zu § 74 StGB BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10; vom 23. August 2011 - 4 StR 375/11, juris Rn. 3; und vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der Anordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 74f StGB in den Blick genommen hätte.

Rz. 6

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die den vorliegenden nicht widersprechen dürfen.

Rz. 7

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Berg     

Hohoff     

Anstötz

Kreicker     

Voigt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15765058

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 3 StR 45/23
BGH 3 StR 45/23

  Verfahrensgang BGH (Beschluss vom 03.05.2023; Aktenzeichen 3 StR 45/23) LG Osnabrück (Entscheidung vom 16.11.2022; Aktenzeichen 18 KLs 12/21)   Tenor Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren