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BayObLG Beschluss vom 30.12.2003 - 3Z BR 244/03

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Leitsatz (amtlich)

Lehnt das VormG das Begehren des Sohnes eines Betroffenen ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihn selbst zum Betreuer zu bestellen, so steht dem Sohn gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 13 T 13391/03)

AG München (Aktenzeichen 708-XVII 857/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 17.10.2003 wird verworfen.

 

Gründe

I. Das AG ordnete mit Beschluss vom 22.5.2001 die Betreuung der Betroffenen in mehreren Aufgabenkreisen an und bestellte einen Berufsbetreuer. Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die Betreuung noch um zusätzliche Aufgabenkreise erweitert.

Der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.7.2001 gegen eine Erweiterung der Betreuung hin auf eine „Vollbetreuung” der Betroffenen ausgesprochen und hilfsweise gebeten, ihn selbst insoweit als Betreuer einzusetzen. Es gehe ihm, wie der Beteiligte betonte, „nicht um ein Misstrauen” gegen den bestellten Betreuer. Mit Schreiben vom 18.2.2003 stellte der Beteiligte „auch im Namen und mit Wunsch” seiner Mutter den Antrag, die gesamte Betreuung auf ihn zu übertragen. Er betonte dabei nochmals, die Einsetzung eines „neutralen Berufsbetreuers” anfangs begrüßt zu haben, meinte aber, dass nunmehr der „vom Gesetz vorgesehene Normalzustand” herbeizuführen sei.

Das AG lehnte den Antrag des Beteiligten auf einen Betreuerwechsel und Einsetzung seiner Person als Betreuer mit Beschluss vom 20.6.2003 ab. Hiergegen legte der Beteiligte namens seiner Mutter Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten im eigenen Namen.

II. Die weitere Beschwerde des Beteil...

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