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BayObLG Beschluss vom 10.02.2000 - 1Z BR 3/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschein

 

Leitsatz (amtlich)

Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen.

 

Normenkette

FGG § 73 Abs. 1; BGB § 2353

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 09.12.1999; Aktenzeichen 5 T 4212/99)

AG Augsburg (Aktenzeichen VI 701/99)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 9. Dezember 1999 aufgehoben, soweit darin das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins angewiesen worden ist.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die am 26.2.1999 verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Der genaue Nachlaßbestand ist noch nicht ermittelt, es sind jedoch Immobilien und Geldvermögen vorhanden.

Die Erblasserin hat am 12.1.1981 mit ihrem damaligen, 1986 vorverstorbenen Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen. Darin haben sich die Vertragspartner gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Gemäß Abschnitt IV des Erbvertrages sollte der Lebensgefährte nur Vorerbe sein, als Nacherben waren zu gleichen Teilen drei Nichten der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 bis 4, vorgesehen. Abschnitt X und XII des Erbvertrags lauten:

X.

Erben des Überlebenden von uns sollen ebenfalls zu gleichen Teilen die in Ziffer IV zu Nacherben eingesetzten Personen sein, …

XII.

Sämtliche Verfügungen in dieser Urkunde sollen erbvertragsmäßig bindend sein.

In einem notariellen Testament vom 4.8.1994 hat die Erblasserin den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt und der Beteiligten zu 2 vermächtnisweise ihren gesamten beweglichen Nachlaß zugewandt. Im Rahmen der Testamentserrichtung hat sie erklärt, hieran durch keinerlei bindende Verfügungen von Todes wegen gehindert zu sein.

Der Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein al...

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