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BayObLG Beschluss vom 25.02.2004 - 3Z BR 6/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung zeitlich zurückliegender Vorschläge des Betroffenen im Rahmen der Betreuerauswahl.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 6 T 2757/03)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen XVII 281/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 15.10.2003 wird verworfen, soweit sie die Bestellung des Weiteren Betreuers für den Betroffenen zum Gegenstand hat.

II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 30.11.2000 bestellte das AG dem Betroffenen eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin. Der Betreuerin wurden übertragen die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, ferner die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Mit Beschluss des AG vom 22.4.2002 wurde der Aufgabenkreis der Betreuerin auf den Bereich der Vermögenssorge beschränkt. Für die übrigen Aufgabenkreise wurde ein ehrenamtlich tätiger weiterer Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene zunächst Beschwerde ein. Noch bevor eine Entscheidung über diese Beschwerde erging, beschloss das AG am 7.3.2003 auf Antrag der Betreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge deren Entlassung und bestellte für diesen Aufgabenkreis erneut einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Hierauf nahm der Betroffene seine gegen den Beschluss vom 22.4.2002 eingelegte Beschwerde zurück, erhob aber über seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss vom 7.3.2003 erneut Beschwerde, da das AG dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person...

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