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BayObLG Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 353/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.

2. Der Begriff „Aufgabenkreise” in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.

3. Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Anordnung eines Betreuers in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 1896, 1908d; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 2141/00)

AG Landau a.d. Isar (Aktenzeichen XVII 206/96)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 29. September 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 15. Juni 2000 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Landau a.d. Isar zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Die Betreuung erstreckte sich zunächst auf sämtliche Aufgabenkreise. Am 16.8.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung bis 16.8.2004. Am 15.6.2000 beschränkte es die Betreuung auf die Aufgabenkreise Zuführung zur nervenärztlichen Behandlung, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der am 10.11.2000 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegten weiteren Beschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung ...

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