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BayObLG Beschluss vom 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im sog. Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, aber später an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt hat.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 09.10.2002; Aktenzeichen 4 T 669/01)

AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen VI 664/00)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 9.10.2002 aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5a) bis i) gegen den Beschluss des AG Lindau vom 14.2.2001 wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten zu 5a) bis i) haben dem Beteiligten zu 2) die diesem im Verfahren der Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.670 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr 1970 verstorbener Ehemann hatten sechs Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 5) und den – 1996 verstorbenen – Vater der Beteiligten zu 6) (die dessen einziges Kind ist). Die Eheleute haben am 18.2.1964 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das auszugsweise lautet wie folgt:

„Unser letzter Wille.

Wir, die Eheleute …, erklären hiermit unseren letzten Willen: Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu uneingeschränkten und alleinigen Erben ein.

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten unsere Kinder … (die Beteiligten zu 1) bis 5) und der Vater der Beteiligten zu 6) den Nachlass zu gleichen Teilen.

Wer von unseren Kindern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, soll auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elterteils nur d...

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