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BayObLG Beschluss vom 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn die Ehegatten ihre Kinder aus früheren Ehen zu Schlußerben einsetzen und nur ein Ehepartner vermögend ist.

 

Normenkette

BGB §§ 2269, 2303, 2075, 134, 138

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 16. August 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die im Jahr 1992 verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemanns im Jahr 1944 aufgelösten Ehe sind die Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangen. Ihr zweiter Ehemann, mit dem sie seit 1956 kinderlos verheiratet gewesen war, ist 1976 vorverstorben. Dessen Töchter aus seiner ersten, im Jahr 1953 geschiedenen Ehe sind die Beteiligten zu 3 und 4.

Die Erblasserin hat mit ihrem zweiten Ehemann zu notarieller Urkunde vom 1.4.1966 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dessen Abschnitt II lautet:

Wir setzen uns hiermit im Wege des gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu einzigen und ausschließlichen Erben ein.

Zu Erben des Längerlebenden von uns bestimmen wir meine, des Ehemanns, Kinder aus erster Ehe und meine, der Ehefrau, Kinder aus erster Ehe zu unter sich gleichen Bruchteilen. …

Pflichtteilsberechtigte des Zuerstversterbenden von uns erhalten auf Verlangen lediglich den gesetzlichen Pflichtteil als Vermächtnis. Es ist jedoch unser Wunsch, daß Pflichtteilsansprüche erst beim Tode des Längerlebenden von uns geltend gemacht werden. Wer von unseren Kindern bezw. Stiefkindern diesem Wunsche zuwiderhandelt, soll auch beim Tode des Längerlebenden von uns nur seinen ...

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