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BayObLG Beschluss vom 06.10.1986 - BReg 2 Z 88/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bindung eines neuen Wohnungseigentümers an Verwaltervertrag

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 3/84)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1729/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 30. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 226 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage. Sie verlangt von den Antragsgegnern eine Gebühr von 200 DM nebst Mehrwertsteuer für die Zustimmung zum Erwerb einer Wohnung.

Mit Eigentümerbeschluß vom 21.6.1979 wurde der Verwaltungsbeirat ermächtigt, mit der Antragstellerin einen Verwaltervertrag abzuschließen. Am 5.7.1979 wurde der Verwaltervertrag unterzeichnet.

Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der Verwalterin erforderlich. Für diese Zustimmung erhält sie nach § 7 des Verwaltervertrags einen Auslagenersatz von pauschal 200 DM + Mehrwertsteuer; Käufer und Verkäufer haften hierfür gesamtschuldnerisch.

Die Antragsgegner erwarben mit Kaufvertrag vom 26.11.1982 eine Wohnung. Die Antragstellerin erteilte die Zustimmung. Sie macht gegen die Antragsgegner den Auslagenersatz gemäß § 7 des Verwaltervertrags geltend. Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 226 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 16.5.1983 und 10 DM Mahnkosten zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 24.7.1984 abgewiesen und der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt. Die sofortige B...

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