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Keine Haftung des Erwerbers für Verwalterzustimmungshonorar

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 10 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Der Erwerber eines Wohnungseigentums ist an einen vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft abgeschlossenen Verwaltervertrag gebunden. Er haftet hieraus aber nicht für Verwaltervergütungen, die vor seinem Erwerb entstanden und fällig geworden sind.

Der Verwalter hatte im vorliegenden Fall eine Gebühr von DM 200,- zuzügl. MwSt für seine Zustimmung zum Erwerb einer Wohnung vom Erwerber gefordert, und zwar unter Berufung auf frühere Verwalterbestellung und einen früher entsprechend abgeschlossenen Verwaltervertrag, in dem diese Vergütung festgelegt und gleichzeitig geregelt war, dass Käufer und Verkäufer für diese Vergütungsschuld gesamtschuldnerisch hafteten. Das Gericht führte aus, dass der Verwaltervertrag auch für und gegen den neuen Wohnungseigentümer wirke ( § 10 Abs. 4 WEG analog). Allerdings hafte der neue Eigentümer nicht für Verbindlichkeiten aus dem Verwaltervertrag, die vor seinem Eintritt entstanden und fällig geworden seien; um eine solche Verbindlichkeit handle es sich hier.

Der bei einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG ohne weiteres kraft Gesetzes erfolgende Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Verwaltervertrag stehe auch in Übereinstimmung mit seiner Bindung an den Bestellungsbeschluss ( § 10 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag begründe auch Verpflichtungen des neuen Eigentümers, so z.B. für die ab seinem Eintritt entstehenden und fällig werdenden Verwaltervergütungen. Nicht aber hafte er für Rückstände seines Vorgängers, so z.B. nicht für eine früher entstandene und fällig gewordene Forderung auf Verwaltervergütung.

Die hier geforderte Sondervergütung des Verwalters sei vor dem Eintritt des Antragsgegners in die Gemeinschaft entstanden und fällig geworden, nämlich bereits mit der (dem Erwerb de...

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