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BayObLG Beschluss vom 01.02.2001 - 2Z BR 136/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Missverhältnis zwischen Miteigentumsanteil und Wohnfläche; Änderung der Kostenverteilung nur im Ausnahmefall

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 143/00)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14238/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außergerichtliche Kosten im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht zu erstatten sind.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden, auf einem 1.140 m² großen Grundstück befindlichen Wohnanlage.

Mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 mit etwa 60 m² Wohnfläche sind 540/1140 Miteigentumsanteile verbunden, mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 2 mit ebenfalls 60 m² Wohnfläche 300/1140 Miteigentumsanteile und mit der Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß mit etwa 120 m² Wohnfläche ebenfalls 300/1140 Miteigentumsanteile. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem drei später errichtete Garagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen.

Dem Antragsteller gehören die beiden Erdgeschoßwohnungen und den beiden Antragsgegnern die Wohnung im Obergeschoß. Die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile ist nicht abbedungen worden.

Der Antragsteller hat beantragt, den gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel dahin abzuändern, daß die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auf die beiden Erdgeschoßwohnungen zu je einem Vi...

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