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BayObLG Beschluss vom 12.08.1999 - 2Z BR 80/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Festlegung und Anspruch auf Änderung von Miteigentumsanteilen

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 914/97)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 30/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehört das Teileigentum, das in der mehrfach, zuletzt am 29.9.1971 geänderten Teilungserklärung vom 16.4.1971 als „Miteigentumsanteil zu 195,77/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß mit 582,29 qm gewerblich genutzter Fläche” bezeichnet ist. Der Antragsteller ist seit 1985 im Grundbuch als Eigentümer des Teileigentums eingetragen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, sein Miteigentumsanteil sei zu hoch festgesetzt worden, weil im Gemeinschaftseigentum stehende Räume hinzugerechnet worden seien; sein Miteigentumsanteil dürfe nur 174,66/1000 betragen. Außerdem sei das Bauwerk nicht entsprechend dem Aufteilungsplan errichtet worden; schließlich lägen Überbauten auf Grundstücke vor, die in seinem Alleineigentum stünden. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Neufestsetzung seines Miteigentumsanteils auf 174,66/1000 zuzustimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 24.3.1997 abgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Neufestsetzung seines Miteigentumsanteils auf 171,39/1000 zuzustimmen, hilfsweise den Skiabstell- bzw. Wäschereiraum an ihn herauszugeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.5.1999 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers mit folgenden Anträgen:

  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, das Wohngeld für das Teileigentum des Antragstellers nur nach 174,66/1000 Miteigentumsanteilen abzurechnen.
  3. Hilfsweise: Die Antragsgegner werden verpflichtet, einer Neufestsetzung des Miteigentumsanteils des Antragstellers auf 174,66/1000 zuzustimmen.
  4. Es wird festgestellt, daß der im Aufteilungsplan als Tankraum bezeichnete Raum gemeinschaftliches Eigentum ist, für den die Gemeinschaft die Kosten zu tragen hat.
  5. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner die Kosten für die gesamte Flurfläche als Zugang zur Heizung und zum Tankraum zu tragen haben.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Bei den in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter Nr. 4 und 5 gestellten Anträgen handelt es sich um neue, erstmals in diesem Rechtszug gestellte Anträge. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können aber keine neuen Anträge gestellt werden; solche Anträge sind unzulässig (BayObLGZ 1996, 58/62 und 188/192).

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile zu, weil sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, daß künftig die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Quadratmetern abgerechnet würden, und seit 1998 auch tatsächlich so abgerechnet werde. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Er sei erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt worden und habe keinen Zusammenhang mit der Abrechnung der Kosten. Die Antragserweiterung sei weder sachdienlich noch hätten die Antragsgegner ihr zugestimmt.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Maßgebend für die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, sich an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen, ist die Größe seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung enthält hier keine davon abweichende Regelung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG). Die Miteigentumsanteile können bei Begründung von Wohnungseigentum grundsätzlich frei und ohne Bindung an die Größe oder den Wert des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden, wenn eine grundsätzliche Übereinstimmung auch wünschenswert und in der Regel der Fall sein wird (allg.M. und ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLGZ 1991, 396/398; BayObLG WE 1997, 158/160; zuletzt Beschluß vom 22.4.1999, 2Z BR 154/98).

Führt eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung und sieht die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine Änderungsmöglichkeit vor, so hat der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB dann einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Rege...

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