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BayObLG Beschluss vom 12.08.1999 - 2Z BR 80/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Festlegung und Anspruch auf Änderung von Miteigentumsanteilen

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 914/97)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 30/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehört das Teileigentum, das in der mehrfach, zuletzt am 29.9.1971 geänderten Teilungserklärung vom 16.4.1971 als „Miteigentumsanteil zu 195,77/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß mit 582,29 qm gewerblich genutzter Fläche” bezeichnet ist. Der Antragsteller ist seit 1985 im Grundbuch als Eigentümer des Teileigentums eingetragen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, sein Miteigentumsanteil sei zu hoch festgesetzt worden, weil im Gemeinschaftseigentum stehende Räume hinzugerechnet worden seien; sein Miteigentumsanteil dürfe nur 174,66/1000 betragen. Außerdem sei das Bauwerk nicht entsprechend dem Aufteilungsplan errichtet worden; schließlich lägen Überbauten auf Grundstücke vor, die in seinem Alleineigentum stünden. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Neufestsetzung seines Miteigentumsanteils auf 174,66/1000 zuzustimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 24.3.1997 abgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingeleg...

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