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BAG Urteil vom 30.01.1997 - 6 AZR 784/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung - Auflösung der Beschäftigungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Auflösungsvertrags aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, weil die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wurde (§ 2 Abs 1 Satz 2 iVm Satz 1 Buchst b 1. Alternative des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992), schließt § 2 Abs 5 Buchst a TV soziale Absicherung den Abfindungsanspruch nicht aus. Diese Bestimmung gilt nur für Kündigungen.

 

Normenkette

TVG § 1; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Entscheidung vom 28.08.1995; Aktenzeichen 8/4 Sa 15/94)

ArbG Gotha (Entscheidung vom 11.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 372/93)

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.

Die Klägerin war seit dem 16. Juli 1982 als Labortechnikerin im früheren Bezirks-Hygieneinstitut S , Außenstelle G beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurden das Hygieneinstitut als Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Thüringen (im folgenden: MLUVA) vom Beklagten fortgeführt und die Arbeitsverhältnisse auf ihn übergeleitet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) Anwendung. Die Dienststelle des MLUVA in G wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 1992 geschlossen. Die anfallenden Untersuchungsarbeiten wurden auf andere Standorte verteilt und die bisher in G beschäftigten Mitarbeiter zu anderen Standorten versetzt. Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 1992 nicht mehr beschäftigt.

Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 1. September 1992 eine Änderungskündigung, nach der der künftige Dienstort M sein sollte. Mit Schreiben vom 16. September 1992 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (fortan: TV soziale Absicherung). Dort heißt es:

"...

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den BAT-O,

MTArb-O und BMT-G-O fallenden Arbeitnehmer.

§ 2

Abfindung

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis

gekündigt wird, weil

a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr ver-

wendbar ist oder

b) die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos

aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Ein-

gliederung oder wesentlicher Änderung des Auf-

baues der Beschäftigungsstelle die bisherige

oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr

möglich ist,

erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein

Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen

für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines

Auflösungsvertrages ausscheidet.

...

(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn

a) die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu

vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines ande-

ren angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn,

daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen

und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet

werden kann) erfolgt ist oder

..."

Die Klägerin erhob am 21. September 1992 Klage gegen die Änderungskündigung. Am 24. September 1992 nahm sie das Angebot auf Weiterbeschäftigung in M unter Vorbehalt an. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25. September 1992 die Zahlung einer Abfindung ab. Nachdem die Klägerin am 2. Oktober 1992 aufgefordert worden war, unverzüglich ihre Tätigkeit in M aufzunehmen, vereinbarten der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und der Abteilungsdirektor Personal des MLUVA am gleichen Tag in einem Telefongespräch, daß die von der Klägerin erklärte Annahme unter Vorbehalt wirkungslos sei und das Arbeitsverhältnis entsprechend der ausgesprochenen Änderungskündigung am 31. März 1993 enden solle.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 7.827,60 DM zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Sozial-

planabfindung in Höhe von 7.827,60 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein tariflicher Anspruch auf Abfindung stehe der Klägerin nicht zu, da diese einen anderen angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.599,55 DM zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis sei durch einen Auflösungsvertrag beendet worden. Der Anspruch der Klägerin auf Abfindung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Buchst. b TV soziale Absicherung, da die bisherige Beschäftigungsstelle der Klägerin durch Eingliederung in mehrere andere Dienststellen aufgelöst worden sei und eine anderweitige Verwendung sich nicht ergeben habe. Der Anspruch sei nicht durch § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung ausgeschlossen, da eine Kündigung aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grund nicht erfolgt sei.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen tariflichen Anspruch auf Abfindung in der von der Revision nicht angegriffene Höhe von 7.599,55 DM.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV soziale Absicherung erhält ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist, eine Abfindung. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Kündigung aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV soziale Absicherung). Letzteres hat das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich bedenkenfrei angenommen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Oktober 1992, welches das zuvor geführte Telefonat inhaltlich wiedergibt und zusammenfaßt, so gewertet, daß die Parteien sich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege eines Auflösungsvertrages geeinigt haben. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts waren sich beide Parteien darüber einig, daß die von der Klägerin ursprünglich unter Vorbehalt erklärte Annahme des im Kündigungsschreiben gemachten Änderungsangebots keine Wirkung mehr haben sollte und daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 1993 sein Ende finden sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen. Solche wurden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

b) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings den Tatbestand der ersatzlosen Auflösung der bisherigen Beschäftigungsstelle nach § 2 Abs. 1 Buchst. b 1. Alternative TV soziale Absicherung verneint.

Die in § 2 Abs. 1 Buchst. b TV soziale Absicherung genannten Voraussetzungen stimmen wörtlich mit den in der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3 des Einigungsvertrages genannten Gründen für eine ordentliche Kündigung überein. Der TV soziale Absicherung knüpft an diese Begrifflichkeiten an (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT-O, Stand November 1996, Teil I/5.2, Anm. 2). Nach der Rechtsprechung des Achten Senats (Urteil vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 714/92 - AP Nr. 7 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu C I 1 der Gründe) kennzeichnet der Begriff "Beschäftigungsstelle" die räumliche Einheit, in der die Bediensteten ihre Arbeitsleistung erbringen. Er umfaßt jede Behörde und Dienststelle des Trägers öffentlicher Verwaltung. Darüber hinaus können aber auch lediglich räumlich verselbständigte Untereinheiten einer Dienststelle oder einer Behörde als Beschäftigungsstelle aufgelöst werden, da der denkbaren Auflösung verschiedenster Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR Rechnung getragen werden sollte. Eine besondere, über die räumliche Einheit hinausgehende organisatorische Selbständigkeit kann nicht vorausgesetzt werden. Eine Beschäftigungsstelle in diesem Sinne wird ersatzlos aufgelöst, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die bisherige organisatorische Verwaltungseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln aufgibt und deren Verwaltungstätigkeit dauerhaft einstellt.

Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vorliegend erfüllt. Der Standort G war eine zumindest räumlich verselbständigte Untereinheit des MLUVA und damit Beschäftigungsstelle. Diese Beschäftigungsstelle wurde ersatzlos aufgelöst. Durch Aufgabe der bisherigen Räume und die Versetzung der bisher dort beschäftigten Arbeitnehmer wurde diese organisatorische Verwaltungseinheit in materieller und personeller Hinsicht aufgegeben. Die Verwaltungstätigkeit dieser örtlichen Verwaltungseinheit wurde dauerhaft eingestellt. Unerheblich ist, daß die Untersuchungsaufgaben, die bisher in G erfüllt wurden, auf andere Standorte verteilt wurden (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1996 - 6 AZR 928/94 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, zu 1 der Gründe für den Fall der Auflösung der Dienststelle einer Staatsanwaltschaft, obwohl die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben nicht in Wegfall gerieten).

Die Tatbestände der Verschmelzung, Eingliederung und wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. b 2. Alternative TV soziale Absicherung setzen demgegenüber voraus, daß Aufgaben der bisherigen Beschäftigungsstelle, sei es in derselben nach Änderung ihres Aufbaus, sei es in der Einheit, mit der die Beschäftigungsstelle verschmolzen oder in die sie eingegliedert wird, erhalten bleiben. Nur dann kann sich die Frage nach der Möglichkeit der (in erster Linie zu prüfenden) bisherigen oder einer anderweitigen Verwendung stellen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beschäftigungsstelle G wurde vielmehr, nachdem eine Fortsetzung des Mietvertrags nicht möglich war, ersatzlos aufgelöst, und alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Klägerin wurden an andere Beschäftigungsstellen versetzt. Lag somit eine ersatzlose Auflösung der Beschäftigungsstelle G vor, so kommt es auf eine Prüfung der Frage, ob die bisherige oder eine anderweitige Verwendung möglich war, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Buchst. b TV soziale Absicherung im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr an.

2. Dem Anspruch der Klägerin auf Abfindung steht die Bestimmung in § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung nicht entgegen.

Nach dem Wortlaut dieser Tarifbestimmung, von dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung in erster Linie auszugehen ist (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt; BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) entfällt der Anspruch auf Abfindung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und nicht - wie vorliegend - durch Auflösungsvertrag. Andere Gesichtspunkte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über den Wortlaut hinaus bei der Auslegung eines Tarifvertrages mitzuberücksichtigen sind, wie Sinn und Zweck, tariflicher Gesamtzusammenhang, Praktikabilität gewonnener Auslegungsergebnisse und die Herbeiführung einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung (vgl. BAG Urteil vom 17. Januar 1995 - 3 AZR 527/94 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Holz, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie, zu I 1 der Gründe) stehen dieser Auslegung nach dem Tarifwortlaut nicht entgegen. Der Arbeitgeber hat es in der Hand, in Fällen, in denen er meint, der Arbeitnehmer dürfe sich bei Meidung des Verlustes des Abfindungsanspruchs dem Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes nicht verschließen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden statt durch Auflösungsvertrag.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Peifer Dr. Freitag Dr. Armbrüster

Schneider Hinsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 440940

BB 1997, 2224 (Leitsatz 1)

DB 1998, 1972

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 255/97 (Leitsatz 1)

NZA 1998, 49

NZA 1998, 49-50 (Leitsatz 1 und Gründe)

RdA 1998, 56

RdA 1998, 56 (Leitsatz 1)

ZAP-Ost, EN-Nr 224/97 (red. Leitsatz)

ZTR 1997, 562 (Leitsatz 1 und Gründe)

AP § 1 TVG Tarifverträge: DDR (Leitsatz 1), Nr 32

AP § 4 TVG Rationalisierungsschutz, Nr 22

AP, Nr 73 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX (Leitsatz 1)

AR-Blattei, ES 10 Nr 18 (Leitsatz 1 und Gründe)

ArbuR 1997, 448 (Leitsatz 1)

AuA 1998, 250

AuA 1998, 250-252 (Leitsatz 1 und Gründe)

EzA-SD 1997, Nr 20, 16 (Leitsatz 1)

EzA § 4 TVG Personalabbau, Nr 8 (Leitsatz 1 und Gründe)

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