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BMT-G-O

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Informationen über diesen Tarifvertrag

BMT-G-O

Datum: 10. Dezember 1990

BMT-G-O

in der Fassung des 12. Ergänzungs-TV zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003

§§ 1 - 3 I Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die

a) in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter) und deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind,

und

b) in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern der Arbeitgeberverbände stehen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,

und

c) Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sind.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt ferner für Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie für die von ihnen bisher ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sind.

Protokollerklärung:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BMT-G.

§ 2 Sondervereinbarungen

(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind

a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben,

b) ...

c) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,

d) in Flughafenbetrieben,

e) in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, medizinischen Instituten, Rettungswachen und sonstigen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege und der Fürsorge dienen,

f) bei Theatern und Bühnen,

g) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise u...

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