Verfahrensgang
ArbG Gotha (Urteil vom 11.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 372/93) |
Tenor
Es ergeht folgendes
URTEIL:
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts … vom11.11.1993 (1 Ca 372/93) abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.599,55 DM zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 %.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (künftig: TsA).
Die Klägerin war seit dem 16.07.1982 mit Studien- und erziehungsbedingten Unterbrechungen im früheren… Außenstelle … als Labortechnikerin beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurde das … als … (künftig: …) vom … fortgeführt und die Arbeitsverhältnisse auf ihn übergeleitet (vgl. über die Anerkennung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst das Schreiben des … vom 10.07.1992, Bl. 25 d. A.). Im Zeitpunkt der Überleitung wurde mit der Klägerin wohl wie üblicherweise ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, er konnte aber von den Parteien nicht zu den Akten gereicht werden. Auf jeden Fall war auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O mit allen Ergänzungen und Änderungen anwendbar.
Das … hat seinen Sitz in … und unterhielt bzw. unterhält zahlreiche Standorte als unselbständige Dienststellen, so u. a. in … und … Der Standort …, wo in den angemieteten Räumen im Schloß … vor allem Lebensmitteluntersuchungen durchgeführt wurden, wurde mit Wirkung vom 30.06.1992 wegen Kündigung der angemieteten Räume geschlossen, die anfallenden Untersuchungsarbeiten wurden auf die Standorte … und … verteilt und die betroffenen ca. 17 bis 18 Arbeitnehmer bis auf die K...