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BAG Urteil vom 26.05.1994 - 8 AZR 714/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschäftigungsstelle (hier: Teileinrichtung des früheren Gemeinsamen Statistischen Amtes – DDR) wird im Sinne von Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag ersatzlos aufgelöst, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die bisherige organisatorische Verwaltungseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln aufgibt und deren Verwaltungstätigkeit dauerhaft einstellt.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, Anlage I Kapitel XVIII Abschn. II Ziff. 2 § 3 Abs. 1; Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2, 4 Ziff. 2, Abs. 4 Ziff. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 27.10.1992; Aktenzeichen 1 Sa 7/92)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 7 Ca 6150/91)

KreisG Chemnitz-Stadt (Urteil vom 09.04.1992; Aktenzeichen 7 Ca 6151/91)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Revisionskläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 1992 – 1 Sa 7/92 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die 1952 geborene Revisionsklägerin zu 1. war ab 5. Mai 1980 als Sachbearbeiterin in der Kreisstelle St… der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR beschäftigt. Der 1959 geborene Revisionskläger zu 2. war ab 1. März 1988 in der Kreisstelle S… der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR beschäftigt. Den Kreisstellen waren Bezirksämter übergeordnet, die in den Bezirken der ehemaligen DDR bestanden. Gemäß § 2 des Gesetzes über die amtliche Statistik der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 1004) wurde das Statistische Amt der DDR als Oberbehörde mit den Statistischen Ämtern in den Ländern und den Statistischen Ämtern in den Kreisen errichtet, wobei die Statistischen Bezirksämter zunächst fortbestanden.

In Kapitel XVIII Abschnitt II Ziff. 2 § 3 Abs. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist geregelt:

“Das Statistische Amt der Deutschen Demokratischen Republik wird mit dem Wirksamwerden des Beitritts bis spätestens zum 31. Dezember 1992 als gemeinsames Statistisches Amt der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zum frühestmöglichen Zeitpunkt in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.”

Der Beauftragte des Präsidenten des Statistischen Amtes der DDR für die Bildung des Statistischen Landesamtes Sachsen erließ am 1. Oktober 1990 eine vorläufige Ordnung für die Rechtsstellung und Arbeitsweise des Statistischen Landesamtes Sachsen. Danach sollte das Statistische Landesamt Sachsen die bisherigen Statistischen Bezirksämter Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die nachgeordneten Statistischen Kreisämter vereinigen und seine Tätigkeit am 3. Oktober 1990 aufnehmen. Den Revisionsklägern wurde mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 mitgeteilt, daß für sie eine Tätigkeit im Statistischen Landesamt in Chemnitz vorgesehen sei.

Die Tätigkeit der Statistischen Kreisämter wurde Ende 1990 eingestellt. Die Revisionskläger arbeiteten fortan im Statistischen Bezirksamt in Chemnitz.

Die beklagten Bundesländer beschlossen am 29. August 1991, das Gemeinsame Statistische Amt zum 31. Dezember 1991 aufzulösen.

Der Präsident des Gemeinsamen Statistischen Amtes der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kündigte den Revisionsklägern jeweils mit Schreiben vom 25. September 1991, 15. Oktober 1991 sowie 24. Oktober 1991 zum 31. Dezember 1991 wegen ersatzloser Auflösung des Gemeinsamen Statistischen Amtes.

Zum 1. Januar 1992 errichtete der Freistaat Sachsen das Statistische Landesamt mit Sitz in Kamenz. Im Dezember 1991 wurde den Revisionsklägern vom Freistaat Sachsen der Abschluß befristeter Arbeitsverträge für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 mit dem Arbeitsort “Chemnitz” angeboten. Die Revisionsklägerin zu 1. nahm den ihr angebotenen befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt “der rechtlichen Entscheidung zur Kündigungsschutzklage” an.

Mit ihren Kündigungsschutzklagen haben die Revisionskläger das Fehlen von Kündigungsgründen, eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sowie die Überführung ihrer Beschäftigungsstelle auf den Freistaat Sachsen geltend gemacht. Die Revisionskläger haben, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt

festzustellen, daß die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 25. September 1991, 15. Oktober 1991 und 24. Oktober 1991 nicht zum 31. Dezember 1991 aufgelöst worden sind, sondern am 1. Januar 1992 auf den Freistaat Sachsen übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, das Gemeinsame Statistische Amt sei ersatzlos zum 31. Dezember 1991 aufgelöst worden. Eine Rechtsnachfolge der Statistischen Landesämter gegenüber dem Gemeinsamen Statistischen Amt sei nicht eingetreten. Beim Präsidenten des Gemeinsamen Statistischen Amtes der fünf neuen Bundesländer habe keine Stufenvertretung bestanden. Die Dienststelle Chemnitz sei ersatzlos aufgelöst worden. Die angebotene Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 1992 habe allein der Überführung der Aufgaben im Rahmen der Abwicklung gedient.

Das Kreisgericht hat dem Feststellungsantrag der Revisionsklägerin zu 1. stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat entsprechend über die Klage des Revisionsklägers zu 2. entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und auf die Berufungen der Beklagten die Klagen abgewiesen. Mit den zugelassenen Revisionen verfolgen die Revisionskläger ihre Feststellungsanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Arbeitsverhältnisse der Kläger bestünden nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus fort, denn trotz des Übergangs auf das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen sei eine Kündigung der zu übernehmenden Arbeitnehmer gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 des Einigungsvertrages wegen ersatzloser Auflösung der bisherigen Dienststelle wirksam möglich gewesen. Jedenfalls ab 1. Juli 1992 bestehe keine der früheren Kreis- und Bezirksstellen für Statistik im Freistaat Sachsen weiter. Die Fortführung der entsprechenden Arbeiten im Landesamt für Statistik in Kamenz stehe der ersatzlosen Auflösung in Chemnitz und Umgebung nicht entgegen, weil auf die örtliche Beschäftigungsstelle abzustellen sei. Dem Umstand, daß die endgültige Auflösung erst zum 30. Juni 1992 vollendet wurde, komme keine Erheblichkeit zu, denn zum Auf- und Umbau der Behörden sei es sachgerecht, die Kündigung zum 31. Dezember 1991 als dem Zeitpunkt der beschlossenen Auflösung des Gemeinsamen Statistischen Amtes auszusprechen und für die verbleibenden Abwicklungsarbeiten befristete Verträge zu schließen. Ein zu beteiligender Personalrat habe beim Präsidenten des Gemeinsamen Statistischen Amtes nicht bestanden.

B.I. Die Klagen können gegen die Beklagten gerichtet werden, denn gemäß Kapitel XVIII Abschnitt II Ziff. 2 § 3 Abs. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag sind diese in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder kraft Gesetzes in ihrer Gesamtheit Träger des Gemeinsamen Statistischen Amtes der ehemaligen DDR geworden.

II. Die von den Revisionsklägern gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Insbesondere ist die notwendige Bestimmtheit gewahrt. Die Anträge lassen erkennen, zu wem jeweils das gekündigte und das fortbestehende Arbeitsverhältnis bestehen soll. Den Klägern kommt auch das rechtliche Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO) des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse auf den Freistaat Sachsen zu (vgl. dazu BAG Urteil vom 4. März 1993 – 2 AZR 507/92 – AP Nr. 101 zu § 613a BGB), denn im Falle eines geltend gemachten Übergangs des Arbeitsverhältnisses kann diese streitige Frage sowohl im Verhältnis zum bisherigen als auch zum möglicherweise neuen Arbeitgeber geklärt werden.

C.I.1. Nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag (Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV) ist eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist. Eine Beschäftigungsstelle wird in diesem Sinne ersatzlos aufgelöst, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die bisherige organisatorische Verwaltungseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln aufgibt und deren Verwaltungstätigkeit dauerhaft einstellt. Dabei kennzeichnet der Begriff “Beschäftigungsstelle” die räumliche Einheit, in der die Bediensteten ihre Arbeitsleistung erbringen. Er umfaßt jede Behörde und Dienststelle des Trägers öffentlicher Verwaltung. Darüber hinaus können auch lediglich räumlich verselbständigte Untereinheiten einer Dienststelle oder einer Behörde als Beschäftigungsstelle aufgelöst werden. Durch den Kündigungstatbestand in Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV sollte der denkbaren Auflösung verschiedenster Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR Rechnung getragen werden. Dem Begriff der Beschäftigungsstelle kommt eine Auffangfunktion zu, um der Vielfalt möglicher Organisationsformen gerecht zu werden. Eine besondere, über die räumliche Einheit hinausgehende organisatorische Selbständigkeit kann deshalb nicht vorausgesetzt werden.

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Beschäftigungsstelle der Kläger im Sinne von Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV nicht das Gemeinsame Statistische Amt der Beklagten, sondern nur die jeweiligen Statistischen Ämter in den Kreisen St… und S… sowie das Statistische Bezirksamt Chemnitz in Betracht zu ziehen sind. Die Kläger waren ausschließlich in diesen örtlichen Einheiten tätig, und allein deren ersatzlose Auflösung konnte die ausgesprochenen Kündigungen rechtfertigen. Weiterhin hat das Berufungsgericht mit Recht allein auf die streitige ersatzlose Auflösung des Statistischen Bezirksamtes Chemnitz abgehoben, denn die Auflösung der Statistischen Ämter in den Kreisen St… und S… hatte zur Versetzung der Kläger an das Bezirksamt in Chemnitz geführt. Demzufolge konnte die Auflösung der Statistischen Ämter in den Kreisen die Kündigung nicht mehr bedingen.

Des weiteren ist das Berufungsgericht von einem Übergang der Dienststelle Chemnitz auf das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen ausgegangen, hat aber gleichwohl eine ersatzlose Auflösung der Beschäftigungsstelle angenommen. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Die Kündigung gemäß Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV ist nur dann zulässig, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung der Beschäftigungsstelle ausgesprochen wird. Davon kann nach den bisherigen, unzureichenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Der Präsident des Gemeinsamen Statistischen Amtes hat die Kündigungen zum Termin der rechtlichen Auflösung des Gemeinsamen Statistischen Amtes, nicht aber der Auflösung der Beschäftigungsstelle der Revisionskläger ausgesprochen. Die Auflösung des Gemeinsamen Statistischen Amtes in seiner Gesamtheit bedeutete aber aus Rechtsgründen keine ersatzlose Auflösung der bisherigen Beschäftigungsstelle im Sinne von Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV. Vielmehr bestimmt die Regelung in Kapitel XVIII Abschnitt II Ziff. 2 § 3 Abs. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag als speziellere Norm, daß die Revisionsbeklagten innerhalb der bis zum 31. Dezember 1992 währenden Frist das vorläufig als Gemeinsames Statistisches Amt weitergeführte Statistische Amt der DDR zum frühestmöglichen Zeitpunkt in entsprechende Einrichtungen der Länder zu “überführen” hatten. Damit war den Revisionsbeklagten vorgegeben, das Gemeinsame Statistische Amt zumindest in Teilen auf die fünf neuen Bundesländer zu überführen. Wurde eine Teileinrichtung des früheren Statistischen Amtes durch ein Bundesland fortgeführt, schloß dies die Annahme einer ersatzlosen Auflösung der Beschäftigungsstelle aus.

Das Landesarbeitsgericht wird deshalb nach Aufhebung und Zurückverweisung festzustellen haben, ob es mit Ablauf des 31. Dezember 1991 zur tatsächlichen Auflösung der Beschäftigungsstelle Chemnitz gekommen ist oder nicht. Stellt es fest, daß diese Einrichtung entsprechend der Behauptung der Revisionskläger noch bis zum 30. Juni 1992 fortgeführt worden ist, sind die streitgegenständlichen Kündigungen nicht gemäß Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 EV wirksam.

3. Nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag (Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 EV) ist eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Hätte der Freistaat Sachsen die Beschäftigungsstelle der Kläger vorläufig über den 31. Dezember 1991 hinaus fortgeführt, könnte gleichwohl der Kündigungsgrund gemäß Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 EV vorgelegen haben. Hierzu haben die Beklagten jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Aus ihrem Sachvortrag ergibt sich nicht, welcher teilweise Fortfall von Aufgaben der Beschäftigungsstelle und welche Organisationsentscheidung Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten der Revisionskläger gehabt haben.

II. Der mit den Kündigungsschutzanträgen verbundene Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Januar 1992 zum Freistaat Sachsen wäre begründet, wenn der Freistaat Sachsen die Beschäftigungsstelle der Revisionskläger gemäß Kapitel XVIII der Anlage I zum Einigungsvertrag überführt hätte. Mit dieser Überführung im Sinne des Einigungsvertrages wäre der Übergang der in der jeweiligen Teileinrichtung beschäftigten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verbunden gewesen. Die mit Art. 13 EV sowie Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag identische Verwendung des Rechtsbegriffs “Überführung” verdeutlicht, daß die mit der verwaltungsorganisatorischen Umstrukturierung verbundenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen in gleicher Weise geregelt sein sollten. Während im Regelfall die Überführung mit dem Wirksamwerden des Beitritts oder zumindest innerhalb der nachfolgenden drei Monate zu regeln war, ergab sich aus Kapitel XVIII eine diesen Entscheidungszeitraum bis längstens zum 31. Dezember 1992 hinausschiebende Sonderregelung. Daß diese Sonderregelung abweichend von Kapitel XIX den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich.

Hiervon ausgehend wird das Landesarbeitsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der Freistaat Sachsen – entsprechend der Behauptung der Revisionskläger – deren frühere Beschäftigungsstelle als Teil seiner Landesverwaltung fortgeführt hat.

 

Unterschriften

Dr. Ascheid, Dr. Wittek, Dr. Müller-Glöge, Morsch, Hennecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 856734

BAGE, 352

BB 1994, 1644

NZA 1994, 1029

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