Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Krefeld Urteil vom 07.01.2004 - 3 Ca 1224/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1909/06)

BAG (Beschluss vom 31.05.2006; Aktenzeichen 5 AZR 342/06 (F))

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 535/04)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 18 Sa 224/04)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 40 Stunden in der Woche zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 2.240,– EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Klägerin ist seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 1.10.02 zu Grunde. Der vorformulierte Vertrag enthält in § 4 die Vereinbarung einer 30-Stunden-Woche. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, auf Anordnung der Beklagten mehr als 30 Stunden zu arbeiten, und zwar bis einschließlich der 40. Wochenstunde zuschlagsfrei.

Diese Vereinbarung wird noch ergänzt durch § 4.4: Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, mehr als dreißig Stunden in der Woche … beschäftigt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach mit der Arbeit in dem vorgenannten Umfang beschäftigt und dabei keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat.

Die Klägerin wurde bis zu ihrer Erkrankung im Februar 2003 zumindest teilweise 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Als sie am 04.04.03 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, ordnete die Beklagte an, dass sie nunmehr 30 Stunden in der Woche eingesetzt wird.

Die Klägerin behauptet, dass sie vor dem 04.04.03 immer 40 Stunden die Woche gearbeitet habe. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei eine Sanktion für ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gewesen. Entsprechende Maßnahmen habe die Beklagte schon vorher in vergleichbaren Fällen ergriffen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu beschäftigen in der Woche 40 Stunden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Reduzierung der Arbeitszeit in Zusammenhang mit der Versetzung in eine andere Abteilung stehe. Dies führe zu einer Kostenersparnis, die derzeit wirtschaftlich notwendig sei. Der Grund für die Versetzung sei darin zu sehen, dass die Klägerin verschiedentlich unzuverlässig gewesen sei, insbesondere beim Einsatz in der Nachtschicht. Um sie besser kontrollieren zu können, setze man sie nun in der Tagschicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Beschäftigung im Rahmen einer 40-Stunden-Woche, denn ihre Versetzung vom 4.4.03 ist unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Versetzung resultiert aus § 315 Abs. 3 BGB, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten kein nachvollziehbares Interesse an einer Reduzierung des Arbeitsumfanges der Klägerin ergibt.

Die Beklagte hat die Klägerin am 4.4.03 versetzt.

Vor ihrer Krankheit beschäftigte die Beklagte die Klägerin 40 Stunden die Woche.

Indem die Beklagte der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus der Krankheit eine Beschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche zuwies, hat sie die Klägerin versetzt.

Der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens zwischen den Parteien streitig wurde, ob die Klägerin vor ihrer Erkrankung während der gesamten Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 40 Stunden in der Woche für die Beklagte arbeitete, ist für die Frage, ob es sich um eine Versetzung handelt, nicht erheblich.

Selbst wenn die Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre bisweilen weniger als 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, ändert dies nichts an der unstreitigen Tatsache, dass die Klägerin vor ihrer Erkrankung auf Weisung der Beklagten 40 Stunden die Woche arbeitete. Und dies sollte mit der Versetzung vom 4.4.03 geändert werden.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Beklagte der Behauptung der Klägerin, immer 40 Stunden die Woche gearbeitet zu haben, zulässigerweise ein schlichtes Bestreiten entgegen setzen kann oder ob sie nicht vielmehr gehalten ist, qualifiziert zu bestreiten unter Angabe der Zeiträume, wann dies nicht der Fall gewesen sein soll.

Die Versetzung ist unwirksam.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers ist zunächst das Erfordernis, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst ist.

Die Kammer sah anders als die Klägerin diese erste Voraussetzung als erfüllt an, da die Klägerin nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 1.10.2002 nur einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche hat.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie den Vertrag vom 1.10.02 allein wegen der Androhung, dass ihr ansonsten keine Jahressonderzahlung gezahlt werde, unterzeichnet habe, ist dieser Vortrag unerheblich.

Zum einen fehlt es an der gem. den §§ 142, 143 BGB für die Nichtigkeit des Vertrages erforderlichen Anfechtungserklärung. Und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
LAG Köln: Widerruf einer Homeoffice-Regelung bei 500 km entferntem Arbeitsplatz
Computer Laptop Arbeit Homeoffice Programmieren
Bild: Pexels/olia danilevich

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt den Widerruf der Erlaubnis zum Homeoffice bei einem 500 km entfernten Arbeitsplatz nicht ohne sachlichen Grund oder dringende betriebliche Erfordernisse.


Urteil: Ein Zweischichtmodell kann nicht einfach zum Einschichtmodell werden
Mann Skateboard
Bild: Pexels/Cottonbro Studio

Eine minimale Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit rechtfertigt nicht immer eine gewünschte Arbeitszeitverteilung. Das entschied das Arbeitsgericht Hamburg im Fall eines Sachbearbeiters. Ihm sei es nur darum gegangen, seine bisherige Tätigkeit in ein Einschichtmodell umzuwandeln.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


LAG Düsseldorf 18 Sa 224/04
LAG Düsseldorf 18 Sa 224/04

Revision  Entscheidungsstichwort (Thema) Abrufarbeit. Bandbreitenregelung  Leitsatz (amtlich) 1. Die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach einerseits eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gilt, der Arbeitnehmer andererseits jedoch ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren