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ArbG Krefeld Urteil vom 07.01.2004 - 3 Ca 1224/03

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1909/06)

BAG (Beschluss vom 31.05.2006; Aktenzeichen 5 AZR 342/06 (F))

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 535/04)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 18 Sa 224/04)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 40 Stunden in der Woche zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 2.240,– EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Klägerin ist seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 1.10.02 zu Grunde. Der vorformulierte Vertrag enthält in § 4 die Vereinbarung einer 30-Stunden-Woche. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, auf Anordnung der Beklagten mehr als 30 Stunden zu arbeiten, und zwar bis einschließlich der 40. Wochenstunde zuschlagsfrei.

Diese Vereinbarung wird noch ergänzt durch § 4.4: Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, mehr als dreißig Stunden in der Woche … beschäftigt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach mit der Arbeit in dem vorgenannten Umfang beschäftigt und dabei keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat.

Die Klägerin wurde bis zu ihrer Erkrankung im Februar 2003 zumindest teilweise 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Als sie am 04.04.03 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, ordnete die Beklagte an, dass sie nunmehr 30 Stunden in der Woche eingesetzt wird.

Die Klägerin behauptet, dass sie vor dem 04.04.03 immer 40 Stunden die Woche gearbeitet habe. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei eine Sanktion für ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gewesen. Entsprechende Maßnahmen habe die Beklagte schon vorher in v...

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