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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.09.2004 - 18 Sa 224/04 (veröffentlicht am 03.11.2004)

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrufarbeit. Bandbreitenregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach einerseits eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gilt, der Arbeitnehmer andererseits jedoch verpflichtet ist, auf Anforderung des Arbeitgebers auch darüber hinaus zu arbeiten, ist als sog. Bandbreitenregelung gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften des Kündigungsschutzes darstellt.

2. Anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung ist die fortan maßgebliche Arbeitszeit aus der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Einzelfalles abzuleiten. Als Anknüpfungspunkt bietet sich hierbei eine Durchschnittsberechnung der in der Vergangenheit angefallenen Arbeitsstunden an.

 

Normenkette

BGB § 315; TzBfG § 12; BGB § 134

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1224/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1909/06)

BAG (Beschluss vom 31.05.2006; Aktenzeichen 5 AZR 342/06 (F))

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 535/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom07.01.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 35 Stunden wöchentlich zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Klägerin ist auf Basis verschiedener schriftlicher Arbeitsverträge durchgehend seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin mit arbeitzeitabhängiger Vergütung beschäftigt. In dem von Klägerseite in Kopie zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag vom 01.10.2000 war vereinbart, dass die betriebsübliche Arbeitszeit 35 Stunden wöchentlich an Werktagen beträgt und entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall von dem Arbeitnehmer Überund ggf. auch Mehrarbeit in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu leisten ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Kopie dieses Arbeitsvertrages (Bl. 66 ff. d.A.). Unter dem 01.10.2002 schlossen die Parteien den derzeit maßgeblichen Arbeitsvertrag. Darin heißt es ausweislich der ebenfalls von Klägerseite zu den Akten gereichten Fotokopie (Bl. 22 ff. d.A.) zur Arbeitszeit wie folgt:

„§ 4 ARBEITSZEIT

§ 4.1

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dreissig Stunden. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, ihn wöchentlich mehr als dreissig Stunden zu beschäftigen. Die Arbeitswoche beginnt am Montag und endet am Samstag. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richteten sich nach den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Unabhängig davon beginnt die jeweilige Arbeitszeit erst mit dem Eintreffen an dem dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsplatz und endet mit dem Verlassen desselben. Arbeitsplatz ist nicht die Betriebsstätte des Arbeitgebers, sondern derjenige Ort, an dem der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers Arbeit tatsächlich verrichtet (z. B. die jeweilige Werkbank, der konkrete Schreibtisch etc.). Deshalb gilt die Wege-Zeit von und zu dem jeweiligen Arbeitsplatz in dem vorgenannten Sinne sowie die Zeiten des Umkleidens und Waschens vor und nach der Arbeit, Arztbesuche und Behördengänge nicht als von dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu vergütende Arbeitszeit. Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Arbeitszeit jeweils eine Woche vorher mit.

§ 4.2

Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, auf eine Aufforderung des Arbeitgebers mehr als dreissig Stunden zu arbeiten. Die Arbeit wird je nach Arbeitsanfall jeweils eine Woche vorher eingeteilt. Für die geleisteten Arbeitsstunden von der dreissigsten Stunde bis einschließlich der vierzigsten Stunde erhält der Arbeitnehmer dieselbe Stundenvergütung je geleisteter Arbeitsstunde wie für die Arbeitsstunden innerhalb der Regelarbeitszeit.

§ 4.3

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gelegentlich auch nachts, an Sonn- und Feiertagen und über vierzig Stunden in der Woche zu arbeiten. Diese Arbeit muß schriftlich durch den Arbeitgeber genehmigt oder auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers geleistet werden. Die Arbeitsstunden, welche der Arbeitnehmer nachts, an Sonn- und Feiertagen oder ab der einundvierzigsten Stunde pro Woche arbeitet, können durch den Arbeitgeber mit Freizeit abgegolten werden. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung mit Freizeit. Sofern keine Freizeitabgeltung, sondern eine Vergütung erfolgt, sind diese Stunden entsprechend den Arbeitsstunden in der Regelarbeitszeit zu vergüten.

§ 4.4 …

§ 4.5 …

§ 4.6 …

§ 4.7 …”

Nach übereinstimmendem Vortrag hatten die Parteien zwischen diesen beiden Verträgen weitere ...

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