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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.09.2004 - 18 Sa 224/04 (veröffentlicht am 03.11.2004)

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Revision

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrufarbeit. Bandbreitenregelung

Leitsatz (amtlich)

1. Die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach einerseits eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gilt, der Arbeitnehmer andererseits jedoch verpflichtet ist, auf Anforderung des Arbeitgebers auch darüber hinaus zu arbeiten, ist als sog. Bandbreitenregelung gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften des Kündigungsschutzes darstellt.

2. Anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung ist die fortan maßgebliche Arbeitszeit aus der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Einzelfalles abzuleiten. Als Anknüpfungspunkt bietet sich hierbei eine Durchschnittsberechnung der in der Vergangenheit angefallenen Arbeitsstunden an.

Normenkette

BGB § 315; TzBfG § 12; BGB § 134

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1224/03)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1909/06)

BAG (Beschluss vom 31.05.2006; Aktenzeichen 5 AZR 342/06 (F))

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 535/04)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.01.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 35 Stunden wöchentlich zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Klägerin ist auf Basis verschiedener schriftlicher Arbeitsverträge durchgehend seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin mit arbeitzeitabhängiger Vergütung beschäftigt. In dem von Klägerseite in K...

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