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ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 19.06.1996 - 14 Ca 522/95

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.1998; Aktenzeichen 1 AZR 364/97)

Hessisches LAG (Beschluss vom 11.04.1997; Aktenzeichen 17/6 Sa 1853/96)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, eine Mitgliedschaft von bei Gewerkschaften beschäftigten Mitgliedern der Beklagten im klagenden Verband für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei ihr und beide Mitgliedschaften nebeneinander für unzulässig zu erklären; es zu unterlassen, ihren Beschäftigten für den Fall der Mitgliedschaft im klagenden Verband den Ausschluß aus ihr anzudrohen; es zu unterlassen, ihren Beschäftigten gegenüber zu erklären, sie müßten bei einer Mitgliedschaft im klagenden Verband mit der fristlosen Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse rechnen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der genannten Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 50.000, –, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen – zu vollziehen am Vorsitzenden des Hauptvorstandes, … angedroht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000, – festgesetzt.

 

Tatbestand

Die beklagte … ist die Arbeitnehmerorganisation von Arbeitnehmern der Deutschen Bahn AG, vormals Deutsche Bundesbahn. (Wegen der Satzung im einzelnen wird auf Blatt 120 bis 165 d.A. Bezug genommen.) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, § 1 Ziff. 1 der Satzung. Die Beschäftigten der Beklagten sind sämtlich Mitglieder der … Gemäß § 16 Ziff. 3 der Vertragsregelungen für die Beschäftigten der … berechtigt der Ausschluß aus der … die Beklagte zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Bl. 166 d.A.). Gemäß § 10 Abs. 1 e) der Satzung kann der Ausschluß eines Mitglieds erfolgen, wenn es einer gegnerischen Organisation oder konkurrierenden Gewerkschaft angehört bzw. einer...

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