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Hessisches LAG Beschluss vom 11.04.1997 - 17/6 Sa 1853/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Koalitionsfreiheit. Gewerkscaft in der Gewerkscaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gewerkschaft, die den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern für den Fall des Eintritts in einen Verband, der die kollektiven Interessen dieser Arbeitnehmer vertritt, mit dem Ausschluß aus der Gewerkschaft und der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht, verstößt gegen die Koalitionsfreiheit dieses Verbandes gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Wiederholungsgefahr solcher Ankündigungen rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch des Verbandes gegenüber der Gewerkschaft.

2. Ob und in welchem Umfang die eigene Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft durch koalitionsmäßige Betätigung des Verbandes beeinträchtigt wird, muß im Einzelfall geprüft werden. Die abstrakte Gefahr solcher Beeinträchtigungen rechtfertigt nicht die angedrohten Sanktionen für den Fall der Mitgliedschaft.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 14 Ca 522/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen daß die Unterlassung, zu der die Beklagte mit Urteil vom 19. Juni 1996 (Az.: 14 Ca 522/95 ArbG Frankfurt) verurteilt wurde, darauf beschränkt wird, die gleichzeitige Mitgliedschaft bei ihr und dem klagenden Verband für unzulässig zu erklären, ihren Beschäftigten für den Fell der Mitgliedschaft in klagenden Verband den Ausschluß aus ihr anzudrohen und ihren Beschäftigten gegenüber zu erklären, sie müßten bei einer Mitgliedschaft im klagenden Verband mit der fristlosen Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse rechnen.

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unteriassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf Äußerungen der Beklagten über...

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