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ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 19.02.2003 - 17 Ca 8469/02

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.500,00 (i. W.: Dreitausendfünfhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.800,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch.

Die Beklagte schaltete in der Zeitschrift „…” Ausgabe 4/2002 eine Stellenanzeige, in der für das … mehrere Stellen für Musiker ausgeschrieben wurden. Darüber hinaus heißt es in der Stellenanzeige, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die Kopie Bl. 34 d.A. Bezug genommen wird:

„Außerdem ist im … die Stelle einer/eines Büroangestellte/n für die Sachbearbeitung der … (BAT Vc) neu zu besetzen.”

Auf diese Stellenanzeige hin bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2002, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Kopie Bl. 16 d.A. verwiesen wird. Der Kläger arbeitete zuvor 30 Jahre lang als Musikwissenschaftler und Musikpädagoge. … lang war er … und … an der … für Kultur und Künste. Ferner ist er … mehrerer musikwissenschaftlicher Werke. Der Kläger ist gebürtiger Russe und mit einem Grad der Behinderung von 60 als Schwerbehinderter anerkannt.

Am 13. Juni 2002 fand unter Beteiligung der Schwerbehinderten Vertretung ein Bewerbungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Einstellung des Klägers ohne Begründung ab. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie Bl. 17 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2002 (vgl. Kopien Bl. 18–20 d.A.) verlangte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 2002 eine Entschädigungszahlung.

Die Beklagte antwortete mit Schre...

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