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AG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2005 - 42 C 17566/04

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Mietvertrag, durch welchen die Kläger eine Wohnung im Hause X in X zu einem monatlichen Bruttomietzins von 836,39 EUR an die Beklagten vermieteten.

Ursprünglich wurde ein Mietvertrag im Jahre 1997 für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Auf Bitten der Beklagten wurde dieser um zwei Jahre bis Mai 2003 verlängert.

Im Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Verlängerung des Mietverhältnisses.

Die Kläger richteten in diesem Zusammenhang an die Beklagten ein Schreiben vom 27.08.2002. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

„Der jetzige Vertrag kann nach der Mietrechtsreform nicht mehr verlängert werden. Es muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit beabsichtigten wir nach der vereinbarten Mietzeit, die Wohnung altengerecht umzugestalten, so dass eine Fortführung der Mietsache nach dem gegenwärtigen Stand erstmal infrage stünde. Teilen Sie uns bitte nach Ihren Überlegungen mit, welche feste Mietzeit für einen neuen Mietvertrag festgelegt werden soll. Wir tendieren eher zu zwei als zu einem Jahr. Im September kommen wir nach X und würden den neuen Vertrag mitbringen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 29 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Datum des 12.10.2002 schlosen die Parteien einen neuen Mietvertrag. In dem Originalvertrag heißt es unter § 2:

„1.

Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2003.

4.

Vertrag mit fester Laufzeit (Ze...

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