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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 21.12.2007 - 1 U 66/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfahrtsverletzung bei Abbiegeunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zwangsverwalter haftet (wie der Insolvenzverwalter) gegenüber Nicht-Beteiligten i.S.v. § 9 ZVG für die Verletzung seiner spezifischen Pflichten ihnen gegenüber.

 

Normenkette

ZVG §§ 9, 154; BGB § 823 Abs. 2; ZwVwV §§ 9, 12

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 10 O 289/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen IX ZR 15/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.4.2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden Richters der 10. Zivilkammer beim LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Gemeindewerke T. GmbH. Sie nimmt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Energie und Wasser wahr. Seit 1996 belieferte sie den Gebäudekomplex "T. Hof", in T. mit Elektrizität, Gas und Wasser. Bei dem "T. Hof" handelt es sich um einen Wohn- und Gebäudekomplex, dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Das Objekt war in Miteigentumsanteile unterteilt. Die Teile befanden sich bis zum 19.11.2004 sämtlich in der Hand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Herren Günter E., und Giuseppe R., bestand. Das Objekt wurde für die Eigentümerin durch die H. und W. GbR verwaltet.

Am 5.6.2001 ordnete das AG Elmshorn zum Aktenzeichen 63 L 9/00 und 63 L 17/01 auf Antrag einer Gläubigerin, der IKB Deutsche Industriebank AG, die Zwangsverwaltung für den ge...

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Gesetz über die Zwangsverst... / § 9 [Verfahrensbeteiligte]
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