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zfs 7/2015, Ansprüche beim Anschieben eines auf schneeglatter Fahrbahn steckengebliebenen Fahrzeugs

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BGB § 670 § 689 § 823; SGB VII § 2 § 104; StVG § 7 § 8 Nr. 2 § 18; VVG § 115

Leitsatz

Wer im Winter auf schneeglatter Fahrbahn ein steckengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird bei dessen Betrieb tätig.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2015 – I-1 U 87/14

Sachverhalt

Der Kl. kam zu Fall, als er im Winter versuchte, auf schneeglatter Fahrbahn das liegengebliebene Fahrzeug des Bekl. zu 1) anzuschieben, das seine Fahrspur blockierte. Der Kl. brach sich das linke Sprunggelenk und musste zwei Wochen stationär behandelt werden. Weiterhin verrenkte er sich zwei Finger der linken Hand und erlitt Schürfwunden. Der Kl. hat mit der Klage die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen verfolgt. Außerdem hat er die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller zukünftigen materiellen Schäden begehrt. Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"I. Zu Recht hat das LG einen Anspruch des Kl. wegen Gefährdungshaftung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aufgrund des Ausschlussgrundes des § 8 Nr. 2 StVG verneint."

1. Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war. Erfasst sind Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kfz den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kfz tätig geworden sind (BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, NZV 2010, 609). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeug...

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