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ZFS 11/2013, Arglistige Obliegenheitsverletzung durch falsche Darstellung eines Jagdunfalls

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VVG § 6 Abs. 3 a.F.; VVG § 28 Abs. 3, 4; AHB 2005 § 5 Abs. 3

Leitsatz

Gibt der VN in der Schadenanzeige und der Klage auf Deckungsschutz an, ein Jagdunfall, bei dem eine Treiberin zu Schaden gekommen ist, sei durch von ihm an der Leine geführte Jagdhunde verursacht worden, während in Wirklichkeit die Treiberin die Jagdhunde selbst gehalten hatte, so ist der VR wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

(Leitsatz der Schriftleitung).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.6.2013 – 12 U 204/12

Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit 1.4.2007 ein Jagd-Haftpflichtversicherungsvertrag, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 17.1.2007 auch das "Halten von nicht geprüften Jagdhunden" umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHB 2005 und die "Jagd-Bedingungen" zugrunde.

Der Kl. meldete der Bekl. einen Schadensvorfall vom 4.12.2008, bei der Frau R, die Anspruchstellerin, sich durch das Verhalten seiner Jagdhunde nicht unerhebliche Verletzungen – insb. einen Meniskusabriss und einen Bänderabriss – zugezogen habe.

2 Aus den Gründen:

" … Die Bekl. ist nicht verpflichtet, dem Kl. für den streitgegenständlichen Unfall vom Dezember 2008 Deckungsschutz zu gewähren. Die Bekl. ist von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, weil der Kl. seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte gem. § 5 Abs. 3 AHB 2005/Ziff. 25.2 AHB 2008 vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist bei der Beurteilung des Sachverhalts das VVG in seiner alten Fassung maßgebend, da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist."

1. Der Kl. räumt ein, dass er in der Schadenanzeige und in der Klageschrift vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenshergang gemacht habe. Dort war angegeben worden, dass sich der streitgegenständliche Jagdunfall so ereignet habe, dass der Kl. selbst seine ...

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